(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
- 1.
- wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird;
- 2.
- wem durch Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Bundespatentgerichts die Kosten auferlegt sind;
- 3.
- wer die Kosten durch eine gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt abgegebene oder dem Deutschen Patent- und Markenamt mitgeteilte Erklärung übernommen hat;
- 4.
- wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
V. v. 10.04.2014 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190
§ 2 VergWerkeRegV Kosten (vom 01.06.2016) ... zieht diesen Betrag aufgrund des SEPA-Basislastschriftmandats ein. (5) Die §§ 5 , 6 Absatz 1, § 8 Absatz 2, § 10 Absatz 1, § 12 Absatz 1 und 4 sowie § 13 der ...