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Änderung § 11 DPMAVwKostV vom 01.01.2014

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§ 11 DPMAVwKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 11 DPMAVwKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 12 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Kostenansatz


(1) Die Kosten werden beim Deutschen Patent- und Markenamt angesetzt, auch wenn sie bei einem ersuchten Gericht oder einer ersuchten Behörde entstanden sind.

(Text alte Fassung)

(2) Die Stelle des Deutschen Patent- und Markenamts, die die Kosten angesetzt hat, trifft auch die Entscheidungen nach den §§ 9 und 10. Die Anordnung nach § 9 Abs. 1, dass Kosten nicht erhoben werden, kann in Patent-, Gebrauchsmuster-, Topographie-schutz-, Marken- und Geschmacksmustersachen auch im Aufsichtsweg erlassen werden, solange nicht das Bundespatentgericht entschieden hat.

(Text neue Fassung)

(2) Die Stelle des Deutschen Patent- und Markenamts, die die Kosten angesetzt hat, trifft auch die Entscheidungen nach den §§ 9 und 10. Die Anordnung nach § 9 Abs. 1, dass Kosten nicht erhoben werden, kann in Patent-, Gebrauchsmuster-, Topographie-schutz-, Marken- und Designsachen auch im Aufsichtsweg erlassen werden, solange nicht das Bundespatentgericht entschieden hat.