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§ 4 - ERP-Wirtschaftsplangesetz 2006 (ERP-WPG 2006 k.a.Abk.)

§ 4



Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des Grundgesetzes), so bedarf es eines Nachtragswirtschaftsplans nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von 5 000 000 Euro nicht überschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.



 

Zitierungen von § 4 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2006

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ERP-WPG 2006 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERP-WPG 2006 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 ERP-WPG 2006
... §§ 2 bis 7 gelten bis zum Tage der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2007 weiter. ...