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§ 6 - ERP-Wirtschaftsplangesetz 2006 (ERP-WPG 2006 k.a.Abk.)

§ 6



Die in Kapitel 1 Titel 681 02 und 681 03 veranschlagten Beträge und Verpflichtungsermächtigungen sind von der Begrenzung der in § 2 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens festgelegten Zweckbestimmung ausgenommen.



 

Zitierungen von § 6 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2006

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ERP-WPG 2006 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERP-WPG 2006 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 ERP-WPG 2006
... §§ 2 bis 7 gelten bis zum Tage der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2007 weiter. ...