(1) Steuerpflichtige im Sinne des
Einkommensteuergesetzes und des
Körperschaftsteuergesetzes, die im Fördergebiet begünstigte Investitionen im Sinne des §
2 vornehmen, haben Anspruch auf eine Investitionszulage. Steuerpflichtige im Sinne des
Körperschaftsteuergesetzes haben keinen Anspruch, soweit sie nach §
5 des
Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit sind. Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften tritt an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft als Anspruchsberechtigte.
(2) Fördergebiet sind die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. In den in der Anlage
1 zu diesem Gesetz aufgeführten Teilen des Landes Berlin ist dieses Gesetz nur anzuwenden bei Investitionen, die zu Erstinvestitionsvorhaben gehören, die der Anspruchsberechtigte vor dem 1. Januar 2007 begonnen hat.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3406
Artikel 1 InvZulG2007ÄndG ... vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1614, 3404) wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: „In den in der Anlage 1 zu diesem ... § 2 Abs. 1 Satz 3) wird folgende Anlage vorangestellt: „Anlage 1 (zu § 1 Abs. 2) Teile des Landes Berlin, die nach der Fördergebietskarte 2007-2013 zum ...
G. v. 10.10.2007 BGBl. I S. 2332