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§ 5 - Investitionszulagengesetz 2007 (InvZulG 2007)

neugefasst durch B. v. 23.02.2007 BGBl. I S. 282; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 07.12.2008 BGBl. I S. 2350
Geltung ab 06.12.2006; FNA: 707-6-1-8 Wirtschaftsförderung
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§ 5 Höhe der Investitionszulage



(1) Die Investitionszulage beträgt vorbehaltlich Satz 2

1.
12,5 Prozent der Bemessungsgrundlage,

2.
15 Prozent der Bemessungsgrundlage, wenn es sich um Investitionen in Betriebsstätten im Randgebiet nach der Anlage 3 zu diesem Gesetz handelt.

Bei Investitionen, die zu einem großen Investitionsvorhaben gehören, auf das der multisektorale Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben vom 13. Februar 2002 (ABl. EG Nr. C 70 S. 8), geändert durch die Mitteilung der Kommission vom 1. November 2003 (ABl. EU Nr. C 263 S. 3), oder die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007 - 2013 (ABl. EU 2006 Nr. C 54 S. 13) anzuwenden sind, ist Satz 1 nur insoweit anzuwenden, als der jeweils beihilferechtlich geltende Regionalförderhöchstsatz durch die Gewährung von Investitionszulagen nicht überschritten wird.

(2) Die Investitionszulage erhöht sich vorbehaltlich Satz 2 für den Teil der Bemessungsgrundlage, der auf Investitionen im Sinne des § 2 Abs. 1 entfällt, wenn die beweglichen Wirtschaftsgüter während des Bindungszeitraums in einem begünstigten Betrieb verbleiben, der im Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvorhabens zusätzlich die Begriffsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 erfüllt, auf

1.
25 Prozent der Bemessungsgrundlage,

2.
27,5 Prozent der Bemessungsgrundlage, wenn es sich um Investitionen in Betriebsstätten im Randgebiet nach der Anlage 3 zu diesem Gesetz handelt,

3.
15 Prozent der Bemessungsgrundlage, wenn es sich um Investitionen im Rahmen eines großen Investitionsvorhabens im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007 - 2013 in Betriebsstätten in dem Teil des Landes Berlin handelt, das zum Fördergebiet gehört.

Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 5 InvZulG 2007

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 2007
vom 21.12.2006 BGBl. I S. 3406

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 InvZulG 2007

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 InvZulG 2007 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvZulG 2007 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 3 InvZulG 2007 (zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) (vom 01.01.2007)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 2007
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3406
Artikel 1 InvZulG2007ÄndG
... mit regionaler Zielsetzung (ABl. EG 1998 Nr. C 74 S. 9) zu ermitteln." 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe ...

Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements
G. v. 10.10.2007 BGBl. I S. 2332
Artikel 8a BüEnStG Änderung des Investitionszulagengesetzes 2007
... § 5 des Investitionszulagengesetzes 2007 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar 2007 (BGBl. ...