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§ 6 - Investitionszulagengesetz 2007 (InvZulG 2007)

neugefasst durch B. v. 23.02.2007 BGBl. I S. 282; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 07.12.2008 BGBl. I S. 2350
Geltung ab 06.12.2006; FNA: 707-6-1-8 Wirtschaftsförderung
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§ 6 Antrag auf Investitionszulage



(1) Der Antrag ist bei dem für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt zu stellen. Ist eine Personengesellschaft oder Gemeinschaft Anspruchsberechtigter, so ist der Antrag bei dem Finanzamt zu stellen, das für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständig ist.

(2) Der Antrag ist nach amtlichem Vordruck zu stellen und vom Anspruchsberechtigten eigenhändig zu unterschreiben. In dem Antrag sind die Investitionen, für die eine Investitionszulage beansprucht wird, so genau zu bezeichnen, dass ihre Feststellung bei einer Nachprüfung möglich ist.



 

Zitierungen von § 6 InvZulG 2007

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 InvZulG 2007 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvZulG 2007 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5a InvZulG 2007 Begünstigte Investitionen, Investitionszeitraum und Höhe der Investitionszulage in dem nicht zum Fördergebiet im Sinne des § 1 Abs. 2 gehörenden Teil des Landes Berlin (vom 11.12.2008)
... dieser Auflage obliegt dem jeweils anderen Beihilfegeber. (6) §§ 4, 6 bis 9, 10 Abs. 3 und 4 sowie §§ 11 bis 14 gelten ...
§ 7 InvZulG 2007 Gesonderte Feststellung
... festzustellen. Die für die Feststellung erforderlichen Angaben sind in den Antrag nach § 6 Abs. 2 aufzunehmen.  ...
§ 10 InvZulG 2007 Zusammentreffen mit anderen Regionalbeihilfen (vom 01.01.2007)
... 2013 zulässigen Beihilfehöchstsatzes eintritt. (4) In den Antrag nach § 6 Abs. 2 sind die Angaben aufzunehmen, die für die Feststellung der Voraussetzungen der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 2007
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3406
Artikel 1 InvZulG2007ÄndG
... Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst: „(4) In den Antrag nach § 6 Abs. 2 sind die Angaben aufzunehmen, die für die Feststellung der Voraussetzungen der ...

Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements
G. v. 10.10.2007 BGBl. I S. 2332
Artikel 8a BüEnStG Änderung des Investitionszulagengesetzes 2007
... oder mit anderen Gemeinschaftsmitteln gefördert werden. (5) §§ 4, 6 bis 9, 10 Abs. 3 und 4 sowie §§ 11 bis 14 gelten sinngemäß."  ...