Ist der Bescheid über die Investitionszulage aufgehoben oder zuungunsten des Anspruchsberechtigten geändert worden, ist der Rückzahlungsanspruch nach §
238 der
Abgabenordnung vom Tag der Auszahlung der Investitionszulage, in den Fällen des §
175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der
Abgabenordnung vom Tag des Eintritts des rückwirkenden Ereignisses an, zu verzinsen. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Bescheid aufgehoben oder geändert worden ist.
G. v. 10.10.2007 BGBl. I S. 2332