§ 14 - Investitionszulagengesetz 2007 (InvZulG 2007)

neugefasst durch B. v. 23.02.2007 BGBl. I S. 282; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 07.12.2008 BGBl. I S. 2350
Geltung ab 06.12.2006; FNA: 707-6-1-8 Wirtschaftsförderung
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§ 14 Verfolgung von Straftaten


§ 14 wird in 2 Vorschriften zitiert

Für die Verfolgung einer Straftat nach den §§ 263 und 264 des Strafgesetzbuches, die sich auf die Investitionszulage bezieht, sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verfolgung von Steuerstraftaten entsprechend.

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Zitierungen von § 14 InvZulG 2007

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 InvZulG 2007 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvZulG 2007 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5a InvZulG 2007 Begünstigte Investitionen, Investitionszeitraum und Höhe der Investitionszulage in dem nicht zum Fördergebiet im Sinne des § 1 Abs. 2 gehörenden Teil des Landes Berlin (vom 11.12.2008)
... Beihilfegeber. (6) §§ 4, 6 bis 9, 10 Abs. 3 und 4 sowie §§ 11 bis 14 gelten ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements
G. v. 10.10.2007 BGBl. I S. 2332
Artikel 8a BüEnStG Änderung des Investitionszulagengesetzes 2007
... werden. (5) §§ 4, 6 bis 9, 10 Abs. 3 und 4 sowie §§ 11 bis 14 gelten sinngemäß."  ...


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