§ 15 Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen.
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotSonstige
Bekanntmachung der Neufassung des Investitionszulagengesetzes 2007B. v. 23.02.2007 BGBl. I S. 282
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