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Änderung § 10 InvZulG 2007 vom 06.12.2006

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§ 10 InvZulG 2007 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.12.2006 geltenden Fassung
§ 10 InvZulG 2007 n.F. (neue Fassung)
in der am 06.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3406
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Zusammentreffen mit anderen Regionalbeihilfen


(Text alte Fassung)

(1) Trifft bei demselben Erstinvestitionsvorhaben die Investitionszulage mit anderen Regionalbeihilfen zusammen, sind die in der Kommissionsentscheidung zur jeweils geltenden regionalen Fördergebietskarte genehmigten Förderhöchstintensitäten maßgeblich. Der Anspruch auf Investitionszulage bleibt hiervon unberührt.

(2) Trifft die Investitionszulage mit anderen Regionalbeihilfen zusammen, hat der Antragsteller entsprechend den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007 - 2013 einen beihilfefreien Eigenanteil in Höhe von mindestens 25 Prozent der Kosten des Erstinvestitionsvorhabens zu erbringen.

(Text neue Fassung)

(1) Trifft bei demselben Erstinvestitionsvorhaben die Investitionszulage mit anderen Regionalbeihilfen zusammen, sind die in der Kommissionsentscheidung zur jeweils geltenden regionalen Fördergebietskarte genehmigten Förderhöchstintensitäten maßgeblich. Der Anspruch auf Investitionszulage bleibt hiervon unberührt. Die Einhaltung der nach Satz 1 genehmigten Beihilfehöchstsätze ist durch die für die Gewährung der anderen Regionalbeihilfe jeweils zuständige Einrichtung sicherzustellen; sie ist Voraussetzung dafür, dass die Investitionszulage mit anderen Regionalbeihilfen zusammentreffen darf.

(2) Trifft die Investitionszulage mit anderen Regionalbeihilfen zusammen, hat der Antragsteller entsprechend den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (ABl. EG 1998 Nr. C 74 S. 9) oder entsprechend den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007 - 2013 einen beihilfefreien Eigenanteil in Höhe von mindestens 25 Prozent der Kosten des Erstinvestitionsvorhabens zu erbringen. Die Einhaltung dieser Auflage ist durch die für die Gewährung der anderen Regionalbeihilfe jeweils zuständige Einrichtung sicherzustellen; sie ist Voraussetzung dafür, dass die Investitionszulage mit anderen Regionalbeihilfen zusammentreffen darf.

(3) Die für die Feststellung der in den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben sind in den Antrag nach § 6 Abs. 2 aufzunehmen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)