Änderung § 16 InvZulG 2007 vom 29.12.2006

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§ 16 InvZulG 2007 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2006 geltenden Fassung
§ 16 InvZulG 2007 n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2006 geltenden Fassung
durch B. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3404
(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Absatz 2 an dem Tag in Kraft, an dem die Kommission eine Entscheidung nach Artikel 4 Abs. 2, 3, 6 oder nach Artikel 7 Abs. 2, 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. EG Nr. L 83 S. 1, Nr. L 129 S. 43) trifft, frühestens am Tag nach der Verkündung.

(2) § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 tritt frühestens am 1. Januar 2007 in Kraft.

(Text alte Fassung)

(3) Die Tage des Inkrafttretens nach Absatz 1 und 2 sind vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(Text neue Fassung)

(3) Die Tage des Inkrafttretens nach Absatz 1 und 2 sind vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben. *)


---
*) Anm. d. Red.: Gemäß B. v. 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3404) trat das Gesetz am 6. Dezember 2012 in Kraft.





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