Artikel 14 - Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (AbfRÜbVefG k.a.Abk.)

G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1619, 2007 I S. 2316
Geltung ab 01.02.2007, abweichend siehe Artikel 16
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Artikel 14 Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Februar 2007 ElektroG § 2

§ 2 Abs. 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762) wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 2 werden die Angaben „§ 21 Abs. 1, §§ 26 und 54 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, § 1 Abs. 3 der Nachweisverordnung" durch die Angaben „§§ 21, 26, 40 und 54 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" ersetzt.

2.
Folgender Satz 4 (neu) wird angefügt:

„Die Nachweispflichten nach § 43 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten nicht für die Überlassung von Altgeräten an Einrichtungen zur Sammlung und Erstbehandlung von Altgeräten."

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Zitierungen von Artikel 14 Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 14 AbfRÜbVefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbfRÜbVefG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften
G. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1462
Artikel 3 AbfVerbrGAblG Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
... und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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