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§ 10 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt/Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz (BetrWPrV k.a.Abk.)

V. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1625 (Nr. 34); aufgehoben durch § 20 V. v. 03.12.2019 BGBl. I S. 2552
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-6-8 Berufliche Bildung
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§ 10 Übergangsvorschriften



Begonnene Prüfungsverfahren zum Betriebswirt (IHK)/zur Betriebswirtin (IHK) können bis zum 30. Juni 2010 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprüfung auch nach dieser Verordnung durchführen; § 9 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 die Anwendung der bisherigen Vorschriften bis zum 30. Juni 2010 beantragt werden.



 

Zitierungen von § 10 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt/Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BetrWPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BetrWPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BetrWPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... zum Geprüften Betriebswirt/zur Geprüften Betriebswirtin nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...