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§ 21 - Haushaltsgesetz 2006 (HG 2006 k.a.Abk.)

G. v. 18.07.2006 BGBl. I S. 1634 (Nr. 35)
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 63-16 Bundeshaushalt

§ 21 Stelleneinsparung aufgrund der Verlängerung der Wochenarbeitszeit für Beamtinnen und Beamte



(1) Im Haushaltsjahr 2006 sind im Bundeshaushaltsplan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Beamte in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich ergäbe, wenn 0,4 Prozent dieser Planstellen kegelgerecht eingespart würden. Die Einsparung kann auch bei den Stellen für Angestellte und für Arbeiterinnen und Arbeiter erbracht werden.

(2) Ausgenommen von der Einsparung sind die obersten Bundesbehörden und die in § 20 Abs. 2 Satz 1 genannten Bereiche. Die Planstellen dieser Bereiche sind bei der Berechnung nach Absatz 1 nicht zu berücksichtigen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, finanziell gleichwertige eigene Stelleneinsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen.

(4) § 20 Abs. 5 und 7 gilt entsprechend.

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Zitierungen von § 21 Haushaltsgesetz 2006

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 HG 2006 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HG 2006 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 HG 2006 Stelleneinsparung auf Grund der Veränderung der Wochenarbeitszeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
... Arbeitnehmer zu den Tarifgebieten West und Ost. (3) § 20 Abs. 5 und 7 sowie § 21 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.  ...
§ 25 HG 2006 Fortgeltung
... 2 Abs. 2 Satz 3 bis 5, Abs. 4 und 5 sowie die §§ 3 bis 24 gelten bis zum Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres ...