§ 1 - Erholungsnutzungsrechtsgesetz (ErholNutzG)

Artikel 2 G. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2538, 2548
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 403-24 Nebengesetze zum Sachenrecht
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§ 1 Anwendungsbereich



Ist für die Errichtung eines Wochenendhauses oder eines anderen persönlichen Zwecken, jedoch nicht Wohn- oder betrieblichen Zwecken dienenden Gebäudes ein Nutzungsrecht an einem Grundstück verliehen worden (§ 287 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik) und kommt ein Anspruch nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz wegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes nicht in Betracht, können Grundstückseigentümer und Nutzer Ansprüche auf Bestellung eines Erbbaurechts nach Maßgabe dieses Gesetzes geltend machen.



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