§ 5 - Erholungsnutzungsrechtsgesetz (ErholNutzG)

Artikel 2 G. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2538, 2548
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 403-24 Nebengesetze zum Sachenrecht
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§ 5 Ermäßigung des Erbbauzinses


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der vom Nutzer zu entrichtende Erbbauzins ermäßigt sich

1.
in den ersten zwei Jahren auf ein Viertel,

2.
in den folgenden zwei Jahren auf die Hälfte und

3.
in den darauf folgenden zwei Jahren auf drei Viertel

des sich aus § 3 Abs. 1 ergebenden Erbbauzinses (Eingangsphase). Die Eingangsphase beginnt mit dem Eintritt der Zahlungspflicht nach diesem Gesetz, spätestens am 1. Juli 1995.

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Zitierungen von § 5 ErholNutzG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ErholNutzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErholNutzG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 ErholNutzG Anspruch auf Bestellung eines Erbbaurechts
... eines Erbbaurechts verlangen, wenn der Inhalt des Angebots den Bestimmungen der §§ 3 bis 8 ...


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