§ 69 - Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)

neugefasst durch B. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3886; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
Geltung ab 01.09.2002; FNA: 7860-9 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
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§ 69 Einzelerhebungen


§ 69 wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Weinstatistik umfasst folgende Einzelerhebungen:

1.
Rebflächenerhebung,

2.
Ernteerhebung,

3.
Erhebung der Erzeugung,

4.
Bestandserhebung.

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Zitierungen von § 69 AgrStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 69 AgrStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 97 AgrStatG Betriebsregister (vom 19.11.2022)
... § 1 Nr. 2 bis 4, 5 (§ 48 Nr. 2), 6 (§ 58 Nummer 1), 8 (§ 65a Nummer 2), 9 ( § 69 Nr. 4 ) und 10 (§ 78 Nummer 1) führen die statistischen Ämter der Länder einheitliche ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438
Artikel 1 2. AgrStatGuaÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... 11 Weinstatistik Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschrift § 69 Einzelerhebungen Unterabschnitt 2 Rebflächenerhebung § 70 ... der Flächenerhebung, und nach § 1 Nr. 2 bis 5 und 10 sowie der Erhebung nach § 69 Nr. 4 führen die statistischen Ämter der Länder einheitliche Betriebsregister. ...
Artikel 2 2. AgrStatGuaÄndG Weitere Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... Ausnahme der Flächenerhebung, und nach § 1 Nr. 2 bis 4, 5 (§ 48 Nr. 2), 9 (§ 69 Nr. 4) und 10 führen die statistischen Ämter der Länder einheitliche ...


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