| § 7 AgrStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.01.2026 geltenden Fassung | § 7 AgrStatG n.F. (neue Fassung) in der am 16.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 8 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale | |
| (Text alte Fassung) (1) Die Bodennutzungshaupterhebung wird in der Zeit von Januar bis Mai durchgeführt: | (Text neue Fassung) (1) Die Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe wird in der Zeit von Januar bis Mai durchgeführt: |
1. allgemein im Jahr 2020; hierbei werden Merkmale über die Nutzung der Flächen erhoben; | |
| 2. bei höchstens 80.000 Erhebungseinheiten in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; die Merkmale entsprechen mit Ausnahme des Zwischenfruchtanbaus denjenigen der Erhebung nach Nummer 1. | 2. bei höchstens 80.000 Erhebungseinheiten in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; die Merkmale entsprechen denjenigen der Erhebung nach Nummer 1. |
(2) Die Erhebung nach Absatz 1 Nr. 2 wird in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg nicht durchgeführt. | |
(3) Die Erhebung nach Absatz 1 ist im Jahr 2023 Bestandteil der Agrarstrukturerhebung. | (3) Die Erhebung nach Absatz 1 ist im Jahr 2026 Bestandteil der Agrarstrukturerhebung, sofern nicht § 8a zur Anwendung kommt. |