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Änderung § 26 AgrStatG vom 16.01.2026

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§ 26 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.01.2026 geltenden Fassung
§ 26 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 8
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Erhebungszeitraum


(Text alte Fassung)

Die Agrarstrukturerhebung wird im ersten Halbjahr 2023 durchgeführt.

(Text neue Fassung)

1 Die nächste Agrarstrukturerhebung wird im Jahr 2026 durchgeführt. 2 Die weiteren Durchführungszeiträume für die darauffolgenden Agrarstrukturerhebungen richten sich nach den unionsrechtlichen Vorgaben. 3 Fällt die Agrarstrukturerhebung zeitlich mit einer Landwirtschaftszählung zusammen, kann sie hierin integriert werden.

(heute geltende Fassung)