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Änderung § 26 AgrStatG vom 16.01.2026
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| § 26 AgrStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.01.2026 geltenden Fassung | § 26 AgrStatG n.F. (neue Fassung) in der am 16.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 8 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 26 Erhebungszeitraum | |
| (Text alte Fassung) Die Agrarstrukturerhebung wird im ersten Halbjahr 2023 durchgeführt. | (Text neue Fassung) 1 Die nächste Agrarstrukturerhebung wird im Jahr 2026 durchgeführt. 2 Die weiteren Durchführungszeiträume für die darauffolgenden Agrarstrukturerhebungen richten sich nach den unionsrechtlichen Vorgaben. 3 Fällt die Agrarstrukturerhebung zeitlich mit einer Landwirtschaftszählung zusammen, kann sie hierin integriert werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7292/al0-235196.htm
