Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 81 AgrStatG vom 16.01.2026

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 81 AgrStatG, alle Änderungen durch Artikel 1 AgrarStatGuaÄndG am 16. Januar 2026 und Änderungshistorie des AgrStatG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 81 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.01.2026 geltenden Fassung
§ 81 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 8
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 81 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum


(Text alte Fassung)

(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben sind der Einschlag und die Einschlagsursache nach Holzarten und -sorten sowie die Waldfläche jeweils nach Waldeigentumsarten.

(Text neue Fassung)

(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben sind der Einschlag und die Einschlagsursache nach Holzarten und -sorten jeweils nach Waldeigentumsarten.

(2) Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist das jeweilige Kalenderjahr.



(heute geltende Fassung)