| § 92 AgrStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.01.2026 geltenden Fassung | § 92 AgrStatG n.F. (neue Fassung) in der am 16.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 8 |
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(Textabschnitt unverändert) § 92 Hilfsmerkmale | |
Hilfsmerkmale sind: 1. die Vor- und Familiennamen, Firmen, Institutsnamen oder Behördenbezeichnungen, Anschriften, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der zu Befragenden nach § 93 Abs. 2 und 3 Nr. 1, 2. die Vor- und Familiennamen oder Firmen sowie Anschriften der Inhaber der Betriebe nach § 91 Absatz 1a, soweit sie nicht schon unter Nummer 1 fallen, 2a. Namen, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen, 3. die Anschrift des Betriebssitzes, 4. zusätzlich zu den Hilfsmerkmalen nach den Nummern 1 bis 3 die in § 93 Abs. 5 und 6 genannten Kennzeichen zur Identifikation, 5. die Art des Betriebs, | |
| (Text alte Fassung) 6. bei der Bodennutzungshaupterhebung (§ 2 Nr. 2): die Vor- und Familiennamen sowie Anschriften der bisherigen Bewirtschafter von seit dem Vorjahr erhaltenen Flächen sowie der neuen Bewirtschafter von im gleichen Zeitraum abgegebenen Flächen oder der jeweiligen Eigentümer, | (Text neue Fassung) 6. bei der Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe (§ 2 Nummer 2) sowie bei der Agrarstrukturerhebung (§ 24 Absatz 1 Nummer 1): die Vor- und Familiennamen sowie Anschriften der bisherigen Bewirtschafter von seit dem Vorjahr erhaltenen Flächen sowie der neuen Bewirtschafter von im gleichen Zeitraum abgegebenen Flächen oder der jeweiligen Eigentümer, |
7. die Größe und Belegenheit der in Nummer 6 genannten Flächen, | |
| 8. die Belegenheit der Baumobstflächen nach § 15 und der Felder nach § 47 Abs. 1, | 8. die Belegenheit der Felder nach § 47 Abs. 1, |
9. der Name und die Registriernummer des Fischereifahrzeugs bei der Erhebung nach § 67, | |
10. Name und Anschrift des Unternehmens, das den Betrieb direkt kontrolliert, nach § 27 Absatz 2 Nummer 4. | 10. Name und Anschrift des Unternehmens, das den Betrieb direkt kontrolliert nach § 27 Absatz 2 Nummer 4, 11. bei der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben nach § 79: die Größe der Waldfläche. |