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Änderung § 99 AgrStatG vom 09.12.2011

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§ 99 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.12.2011 geltenden Fassung
§ 99 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1034
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 99 Übergangsvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 99 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Erhebungseinheiten der Bodennutzungshaupterhebung 2009 sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 und in den Ländern Baden-Württemberg und Bayern gemeinschaftlich genutzte Flächen mit mindestens zwei Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche. Für die Bewirtschafter dieser gemeinschaftlich genutzten Flächen besteht Auskunftspflicht. Die Erhebung nach Satz 1 wird bei höchstens 100.000 Erhebungseinheiten und auch in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg durchgeführt.

(2) In der Erhebung über die Viehbestände zum Berichtszeitpunkt 3. November 2010 werden keine Merkmale über die Bestände an Schafen erhoben.



 
(heute geltende Fassung) 
 

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