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Änderung § 3 AgrStatG vom 30.09.2023

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§ 3 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2023 geltenden Fassung
§ 3 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Erhebungseinheiten


(Text alte Fassung)

Erhebungseinheiten der Flächenerhebung sind die Gemeinden und gemeindefreien Gebiete.

(Text neue Fassung)

Erhebungseinheiten der Flächenerhebung sind die merkmalstragenden Flächenobjekte in den Datenbeständen der nach Landesrecht für die Führung des Liegenschaftskatasters oder entsprechender anderer erforderlicher amtlicher Unterlagen zuständigen Stellen.