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Änderung § 3 AgrStatG vom 30.09.2023
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§ 3 AgrStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.09.2023 geltenden Fassung | § 3 AgrStatG n.F. (neue Fassung) in der am 30.09.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Erhebungseinheiten | |
(Text alte Fassung) Erhebungseinheiten der Flächenerhebung sind die Gemeinden und gemeindefreien Gebiete. | (Text neue Fassung) Erhebungseinheiten der Flächenerhebung sind die merkmalstragenden Flächenobjekte in den Datenbeständen der nach Landesrecht für die Führung des Liegenschaftskatasters oder entsprechender anderer erforderlicher amtlicher Unterlagen zuständigen Stellen. |
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