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Änderung § 94a AgrStatG vom 08.11.2006

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§ 94a AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 94a AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 210 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
(Textabschnitt unverändert)

§ 94a Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. für nach diesem Gesetz durchzuführende Bundesstatistiken

a) die Durchführung einer Erhebung oder die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern, Erhebungstermine zu verschieben sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden oder wenn tatsächliche Voraussetzungen für eine Erhebung entfallen sind oder sich wesentlich geändert haben;

b) im Rahmen einer Erhebung einzelne neue Merkmale einzuführen, wenn dies zur Deckung eines geänderten Bedarfs für Zwecke der agrarpolitischen Planung erforderlich ist und durch gleichzeitige Aussetzung anderer Merkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs vermieden wird; nicht eingeführt werden können Merkmale, die die Höhe von Umsätzen, Einnahmen oder Gewinnen, Bildungs- oder Sozialdaten oder besondere Arten personenbezogener Daten nach § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes betreffen;

c) die Erhebung von Merkmalen anzuordnen, soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist;

2. die Werte nach § 41 und nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis e neu festzulegen;

3. die Grundsätze für die Durchführung der Besonderen Ernte- und Qualitätsermittlung (§ 47) festzulegen;

4. die jährliche Erhebung von Daten über die Erzeugung, Verarbeitung und Einfuhr von Erzeugnissen des ökologischen Landbaus nach Artikel 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung als Bundesstatistik nach diesem Gesetz anzuordnen sowie für diese Bundesstatistik in entsprechender Anwendung des Dritten Teiles Regelungen über die Auskunftspflicht, die Durchführung, die Übermittlung und Aufbereitung von Daten sowie über ein Betriebsregister zu treffen.




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