Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 9 AgrStatG vom 09.12.2011

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. AgrStatGÄndG am 9. Dezember 2011 und Änderungshistorie des AgrStatG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 9 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.12.2011 geltenden Fassung
§ 9 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2441

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Erhebungseinheiten


(Text alte Fassung)

Erhebungseinheiten der Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 mit Flächen, auf denen Gemüse, Erdbeeren, Zierpflanzen oder deren jeweilige Jungpflanzen angebaut werden.

(Text neue Fassung)

Erhebungseinheiten der Zierpflanzenerhebung sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1, deren Flächen, auf denen Blumen oder Zierpflanzen oder deren jeweilige Jungpflanzen angebaut werden, mindestens 0,3 Hektar im Freiland oder mindestens 0,1 Hektar unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen betragen.