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Änderung § 11c AgrStatG vom 09.12.2011

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§ 11c AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.12.2011 geltenden Fassung
§ 11c AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2441

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§ 11c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 11c Erhebungsmerkmale und Berichtszeit


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(1) Erhebungsmerkmale der Gemüseerhebung sind

1. bei den Betrieben nach § 11a Nummer 1

a) zum Anbau von Gemüse und Erdbeeren:

aa) die Anbaufläche und Erntemenge nach Pflanzengruppen, Pflanzenarten, Kulturformen und Arten der Eindeckung, bei Spargel und Erdbeeren zusätzlich der Stand der Ertragsfähigkeit,

bb) in Jahren mit allgemeiner Erhebung bei Gemüse zusätzlich die Grundfläche,

b) zur Anzucht von Jungpflanzen: die Grundfläche im Freiland und unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen,

2. bei den Betrieben nach § 11a Nummer 2: die Produktionsfläche, die Anbaufläche und die Erntemenge nach Arten von Speisepilzen,

3. für alle Pflanzenarten: die Angabe zur ökologischen Wirtschaftsweise im jeweiligen Berichtsjahr.

(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist das laufende Kalenderjahr. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2 ist das abgelaufene Kalenderjahr. Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.