Änderung § 17b AgrStatG vom 09.12.2011

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§ 17b AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.12.2011 geltenden Fassung
§ 17b AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2441

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§ 17b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 17b Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum


vorherige Änderung

 


Die Strauchbeerenerhebung wird allgemein jährlich, beginnend 2012, in der Zeit von September bis Dezember durchgeführt. In den Ländern Berlin und Bremen wird die Erhebung nicht durchgeführt.




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