Änderung § 68b AgrStatG vom 09.12.2011

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§ 68b AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.12.2011 geltenden Fassung
§ 68b AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2441

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§ 68b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 68b Erhebungsart, Periodizität, Erhebungsmerkmale, Berichtszeitraum


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(1) Die Aquakulturstatistik wird jährlich, beginnend 2012, durchgeführt:

1. als allgemeine Erhebung im Zeitraum Januar bis März für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c und Nummer 2,

2. als nachgelagerte Stichprobenerhebung bei höchstens 500 Erhebungseinheiten im Zeitraum März bis Juni für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d.

(2) Erhebungsmerkmale der Aquakulturstatistik sind

1. jährlich

a) zur Menge der Aquakulturerzeugung: das Gewicht der erzeugten aquatischen Organismen nach biologischer Art und Aufzuchtform, Haltungsverfahren, geografischem Gebiet und Zuordnung zu Salzwasser oder zu Süßwasser sowie der Anteil der ökologisch produzierten Menge an der Gesamterzeugung,

b) die Zahl oder das Gewicht der jährlichen Zuführung zur Aquakultur auf der Grundlage von Fängen nach biologischer Art,

c) die Zahl oder das Gewicht von erzeugtem Laich und erzeugten Jungtieren in Brut- und Aufzuchtanlagen nach biologischer Art,

d) die Preise der Aquakulturerzeugnisse und der Zuführungen zur Aquakultur auf der Grundlage von Fängen nach biologischer Art, Aufzuchtform und Vermarktungswegen,

2. zusätzlich alle drei Jahre, beginnend 2012, zur Struktur der Aquakulturbetriebe: die Haltungsverfahren für Fische, Krebstiere, Weichtiere und Algen nach Anlagengröße, geografischem Gebiet und Zuordnung zu Salzwasser oder zu Süßwasser, der Anteil der weiterverarbeiteten Aquakulturerzeugnisse sowie die Vermarktungswege für nicht weiterverarbeitete Erzeugnisse.

(3) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 ist das dem Erhebungsjahr vorausgehende Kalenderjahr.




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