Änderung § 54 AgrStatG vom 01.02.2015

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§ 54 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2015 geltenden Fassung
§ 54 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1975
(Textabschnitt unverändert)

§ 54 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit


(Text alte Fassung)

(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung sind:

1.
die Zahl der vorhandenen Hennenhaltungsplätze und der legenden Hennen sowie die Zahl der erzeugten Eier,

2. zusätzlich die Haltungsform und der Bestandsaufbau
nach Altersklassen und Legeperioden.

(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 ist mit Ausnahme der Zahl der erzeugten Eier der 1. Tag des Monats, für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 der 1. Dezember. Der Berichtszeitraum für die Zahl der erzeugten Eier ist der jeweilige Vormonat.

(Text neue Fassung)

(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung sind die Zahl der vorhandenen Hennenhaltungsplätze, die Zahl der legenden Hennen sowie die Zahl der erzeugten Eier jeweils nach der Haltungsform.

(2) 1 Der Berichtszeitpunkt für die Zahl der vorhandenen Hennenhaltungsplätze und die Zahl der legenden Hennen ist der letzte Tag des jeweiligen Vormonats. 2 Der Berichtszeitraum für die Zahl der erzeugten Eier ist der jeweilige Vormonat.




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