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Abschnitt 8 - Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)

neugefasst durch B. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3886; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
Geltung ab 01.09.2002; FNA: 7860-9 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
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Teil 2 Agrarstatistiken

Abschnitt 8 Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik

Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschrift

§ 58 Einzelerhebungen



Die Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik umfasst folgende Einzelerhebungen:

1.
Erhebung der Schlachtungen,

2.
Erhebung der Schlachtgewichte.


Unterabschnitt 2 Erhebung über Schlachtungen

§ 59 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale



1Die Erhebung über Schlachtungen wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. 2Erhoben werden die Merkmale über die Schlachtungen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden, an denen die Schlachttier- und Fleischuntersuchung vorgenommen worden ist nach den Bestimmungen

1.
der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1422 (ABl. L 307 vom 1.9.2021, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie

2.
der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51; L 325 vom 16.12.2019, S. 183), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1709 (ABl. L 339 vom 24.9.2021, S. 84) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

3Einzubeziehen sind auch Tiere, die nach § 2a Absatz 1 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. November 2010 (BGBl. I S. 1537) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zur amtlichen Untersuchung angemeldet worden sind.




§ 60 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum



(1) Erhebungsmerkmale der Schlachtungsstatistik sind die Zahl der in § 59 genannten Tiere nach Herkunft, Tierart und Kategorie, Art der Schlachtung sowie der Tauglichkeit.

(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.


Unterabschnitt 3 Schlachtgewichtsstatistik

§ 61 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale



Die Schlachtgewichtsstatistik wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über Schlachtgewichte von Rindern und Schweinen auf Grund der nach der Ersten Fleischgesetz-Durchführungsverordnung *) in der jeweils geltenden Fassung zu erstattenden Meldungen erhoben.


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*)
Anm. d. Red.: meint Verordnung über die Preismeldung bei Schlachtkörpern und deren Kennzeichnung (1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung - 1. FlGDV)




§ 62 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum



(1) Erhebungsmerkmale der Schlachtgewichtsstatistik sind das Gesamtschlachtgewicht und die Zahl der in § 61 genannten Tiere nach Kategorien und Handelsklassen.

(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.