Unterabschnitt 2 - Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)

neugefasst durch B. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3886; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
Geltung ab 01.09.2002; FNA: 7860-9 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
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Teil 2 Agrarstatistiken
Abschnitt 11 Weinstatistik
Unterabschnitt 2 Rebflächenerhebung
§ 70 Erhebungsart und Periodizität
§ 71 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit

Teil 2 Agrarstatistiken

Abschnitt 11 Weinstatistik

Unterabschnitt 2 Rebflächenerhebung

§ 70 Erhebungsart und Periodizität


§ 70 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Rebflächenerhebung wird allgemein in jedem Jahr durchgeführt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes G. v. 6. März 2009 BGBl. I S. 438 m.W.v. 12. März 2009

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§ 71 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit


§ 71 hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Erhebungsmerkmale der Rebflächenerhebung sind

1.
die Größe der mit Keltertrauben bestockten Rebfläche nach Rebsorten, Anbaugebieten und normaler Verwendung der Erzeugung,

2.
in Jahren, in denen eine Erhebung der Rebflächen nach der Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zu europäischen Statistiken über Dauerkulturen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates und der Richtlinie 2001/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen ist, für Statistiken über Betriebe mit bestockter Rebfläche nach Artikel 3 Absatz 4 dieser Verordnung zusätzlich die Merkmale nach Anhang II dieser Verordnung.

(2) Der Berichtszeitpunkt für die Größe der mit Keltertrauben bestockten Rebflächen sowie für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 ist jeweils der 31. Juli.


Text in der Fassung des Artikels 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes G. v. 5. Dezember 2014 BGBl. I S. 1975 m.W.v. 13. Dezember 2014



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