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Zitierungen von § 75a AgrStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 75a AgrStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 93 AgrStatG Auskunftspflicht (vom 19.11.2022)
... oder Leiter der Betriebe und Unternehmen nach § 68a für die Aquakulturstatistik, nach § 75a Nummer 2 und 3 für die Bestandserhebung, nach § 79 für die Erhebung in forstlichen ...
§ 97 AgrStatG Betriebsregister (vom 19.11.2022)
... Post der Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen nach den §§ 49, 52, 55, 68a, 75a Nr. 2 und 3 , §§ 79 und 91 Absatz 1a sowie der Auskunftspflichtigen nach § 93 Abs. 2 Nr. 4, ...
§ 98 AgrStatG Übermittlung, Verwendung und Veröffentlichung von Einzelangaben (vom 19.11.2022)
... deren Einfuhren und Ausfuhren aus der Außenhandelsstatistik sowie bei der Bestandserhebung ( §§ 75a bis 77) die Anschriften der Unternehmen und Angaben zum Wirtschaftszweig aus der Statistik im ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2441
Artikel 1 2. AgrStatGÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... Leiter der Betriebe und Unternehmen nach § 68a für die Aquakulturstatistik, nach § 75a Nummer 2 und 3 für die Bestandserhebung, nach § 79 für die Erhebung in forstlichen ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438
Artikel 1 2. AgrStatGuaÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... und Berichtszeitraum Unterabschnitt 5 Bestandserhebung § 75a Erhebungseinheiten § 76 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, ... abgegebenen Fangergebnissen die Leiter dieser Genossenschaften, nach § 75a Nr. 2 und 3 für die Bestandserhebung, nach § 79 für die Erhebung in forstlichen ... Post der Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen nach den §§ 49, 52, 55, 75a Nr. 2 und 3, §§ 79, 82, 88 und 91 Abs. 1 sowie der Auskunftspflichtigen nach § 93 ...