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Synopse aller Änderungen des AgrStatG am 12.03.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 12. März 2009 durch Artikel 1 des 2. AgrStatGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AgrStatG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.03.2009 geltenden Fassung
AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Allgemeine Vorschrift
    § 1 Anordnung als Bundesstatistik
Teil 2 Agrarstatistiken
    Abschnitt 1 Bodennutzungserhebung
       Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschrift
          § 2 Einzelerhebungen
       Unterabschnitt 2 Flächenerhebung
          § 3 Erhebungseinheiten
          § 4 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Erhebungsmerkmale
          § 5 (weggefallen)
       Unterabschnitt 3 Bodennutzungshaupterhebung
          § 6 Erhebungseinheiten
          § 7 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale
          § 8 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
       Unterabschnitt 4 Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung
          § 9 Erhebungseinheiten
          § 10 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale
          § 11 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
       Unterabschnitt 5 Baumschulerhebung
          § 12 Erhebungseinheiten
          § 13 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale
          § 14 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt
       Unterabschnitt 6 Baumobstanbauerhebung
          § 15 Erhebungseinheiten
          § 16 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale
          § 17 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt
    Abschnitt 2 Erhebung über die Viehbestände
       § 18 Erhebungseinheiten
       § 19 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Merkmale
       § 20 Erhebungsmerkmale
       § 20a Besondere Vorschriften zur Erhebung der Rinderbestände
    Abschnitt 3 (weggefallen)
       §§ 21 bis 23 (weggefallen)
    Abschnitt 4 Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
       Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschrift
(Text alte Fassung) nächste Änderung

          § 24 Einzelerhebungen, Programme, Periodizität
(Text neue Fassung)

          § 24 Einzelerhebungen und Periodizität
       Unterabschnitt 2 Agrarstrukturerhebung
          § 25 Erhebungseinheiten
vorherige Änderung nächste Änderung

          § 26 (weggefallen)
          § 27 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungsmerkmale des Grundprogramms


          § 26 Erhebungsart und Erhebungsprogramm
          § 27 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
       Unterabschnitt 3 Haupterhebung der Landwirtschaftszählung
vorherige Änderung nächste Änderung

          § 28 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale des Ergänzungsprogramms
          § 29 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
          § 30 (weggefallen)


          § 28 Erhebungseinheiten
          § 29 Erhebungsart
          § 30 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
       Unterabschnitt 4 Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden
vorherige Änderung nächste Änderung

          § 31 (weggefallen)
          § 32 Erhebungseinheiten


          § 31 Erhebungseinheiten
          § 32 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungsmerkmale, Berichtszeit
       Unterabschnitt 5 (weggefallen)
       Unterabschnitt 6 (weggefallen)
    Abschnitt 5 (weggefallen)
    Abschnitt 6 Ernteerhebung
       § 44 Allgemeine Vorschrift
       § 45 (weggefallen)
       § 46 Ernte- und Betriebsberichterstattung
       § 47 Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung
    Abschnitt 7 Geflügelstatistik
       Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschrift
          § 48 Einzelerhebungen
       Unterabschnitt 2 Erhebung in Brütereien
          § 49 Erhebungseinheiten
          § 50 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
          § 51 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
       Unterabschnitt 3 Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung
          § 52 Erhebungseinheiten
          § 53 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
          § 54 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
       Unterabschnitt 4 Erhebung in Geflügelschlachtereien
          § 55 Erhebungseinheiten
          § 56 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
          § 57 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
    Abschnitt 8 Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik
       Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschrift
          § 58 Einzelerhebungen
       Unterabschnitt 2 Erhebung über Schlachtungen
          § 59 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
          § 60 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
       Unterabschnitt 3 Schlachtgewichtsstatistik
          § 61 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
          § 62 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
    Abschnitt 9 Milchstatistik
       § 63 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
       § 64 Erhebungsmerkmal und Berichtszeitraum
       § 65 Ergänzende Schätzung
    Abschnitt 10 Hochsee- und Küstenfischereistatistik
       § 66 Erhebungseinheiten
       § 67 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
       § 68 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
    Abschnitt 11 Weinstatistik
       Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschrift
          § 69 Einzelerhebungen
       Unterabschnitt 2 Rebflächenerhebung
vorherige Änderung nächste Änderung

          § 70 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale


          § 70 Erhebungsart und Periodizität
          § 71 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
       Unterabschnitt 3 Ernteerhebung
          § 72 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt
          § 73 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
       Unterabschnitt 4 Erhebung der Erzeugung
          § 74 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt
          § 75 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
       Unterabschnitt 5 Bestandserhebung
          § 75a Erhebungseinheiten
          § 76 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt
          § 77 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt
    Abschnitt 12 Holzstatistik
       Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschrift
          § 78 Einzelerhebungen
       Unterabschnitt 2 Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben
          § 79 Erhebungseinheiten
          § 80 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
          § 81 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
       Unterabschnitt 3 Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung
          § 82 Erhebungseinheiten
          § 83 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
          § 84 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
    Abschnitt 13 (weggefallen)
       §§ 85 bis 87 (weggefallen)
    Abschnitt 14 Düngemittelstatistik
       § 88 Erhebungseinheiten
       § 89 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
       § 90 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Teil 3 Gemeinsame Vorschriften
    § 91 Erhebungseinheiten
    § 92 Hilfsmerkmale
    § 93 Auskunftspflicht
    § 94 Durchführung von Bundesstatistiken
    § 94a Verordnungsermächtigung
    § 95 Erhebungsstellen, Erhebungsbeauftragte
    § 96 Fortschreibeverfahren
    § 97 Betriebsregister
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 97a (neu)


    § 97a Feststellung der Grundgesamtheit
    § 98 Übermittlung, Verwendung und Veröffentlichung von Einzelangaben
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 99 (Inkrafttreten)


    § 99 Übergangsvorschriften
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6 Erhebungseinheiten


vorherige Änderung nächste Änderung

Erhebungseinheiten der Bodennutzungshaupterhebung sind

1. bei Erhebungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1:

a)
die Betriebe nach § 91 Abs. 1,

b)
in den Ländern Baden-Württemberg und Bayern: gemeinschaftlich genutzte Flächen von mindestens zwei Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche oder zehn Hektar Waldfläche,

2. bei Erhebungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1.




Erhebungseinheiten der Bodennutzungshaupterhebung sind:

1. die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1,

2.
in Bayern: gemeinschaftlich genutzte Flächen von mindestens fünf Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale


(1) Die Bodennutzungshaupterhebung wird in der Zeit von Januar bis Mai durchgeführt:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. allgemein alle zwei Jahre, beginnend 1999; hierbei werden Merkmale zur Feststellung der betrieblichen Einheiten und über die Nutzung der Gesamtflächen erhoben;

2. allgemein alle vier Jahre, beginnend 1999;
hierbei werden Merkmale über die Nutzung der Bodenflächen erhoben;

3. repräsentativ
bei höchstens 100 000 Erhebungseinheiten in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung nach Nummer 2 stattfindet; die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden nur alle vier Jahre, beginnend 1997, in die Erhebungen einbezogen. Die Merkmale entsprechen mit Ausnahme des Zwischenfruchtanbaus denjenigen der Erhebung nach Nummer 2. Alle zwei Jahre, beginnend 2000, werden zusätzlich Merkmale über die Nutzung der Gesamtfläche erhoben.

(2) Die Erhebungen nach Absatz 1 sind alle zwei Jahre, beginnend 1999, Bestandteil der Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 29) und werden in den Jahren ohne Agrarstrukturerhebung, beginnend 2000, gemeinsam mit der Erhebung über die Viehbestände (§§ 18 bis 20) durchgeführt.



1. allgemein in den Jahren 2010 und 2016; hierbei werden Merkmale über die Nutzung der Flächen erhoben;

2.
bei höchstens 80.000 Erhebungseinheiten in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; die Merkmale entsprechen mit Ausnahme des Zwischenfruchtanbaus denjenigen der Erhebung nach Nummer 1.

(2) Die Erhebung nach Absatz 1 Nr. 2 wird in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg nicht durchgeführt.

(3) Die Erhebung nach Absatz 1 ist
in den Jahren 2010, 2013 und 2016 Bestandteil der Agrarstrukturerhebung.

§ 8 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Erhebungsmerkmale der Bodennutzungshaupterhebung sind:

1. zur Feststellung der betrieblichen Einheiten:

der Betriebssitz, der Rechtsgrund des Besitzes,
die Art der Bewirtschaftung, die Rechtsstellung des Betriebsinhabers nach Einzelpersonen und Personengemeinschaften oder juristischen Personen sowie die Art des Betriebes,

2. bei der
Nutzung der Gesamtfläche:

die Gesamtfläche
nach Hauptnutzungs- und Kulturarten sowie die Größe der abgegebenen und erhaltenen Flächen,

3. bei der Nutzung der Bodenflächen:

die
Hauptnutzungsarten nach Nutzungszweck, Kulturarten, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Kulturformen sowie der Zwischenfruchtanbau nach der Pflanzengruppe, Pflanzenart und dem Nutzungszweck jeweils nach der Fläche.

(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 mit Ausnahme der Größe der abgegebenen und erhaltenen Flächen ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. Der Berichtszeitraum für die Größe der abgegebenen und erhaltenen Flächen ist der Zeitraum seit der letzten Erhebung. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 3 mit Ausnahme des Zwischenfruchtanbaus ist das laufende Kalenderjahr. Der Berichtszeitraum für den Zwischenfruchtanbau sind die Monate Juni des Vorjahres bis Mai des laufenden Jahres.



(1) Erhebungsmerkmale der Bodennutzungshaupterhebung sind die Nutzung der Flächen nach Hauptnutzungsarten und Nutzungszweck, Kulturarten, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Kulturformen, auch nach Züchtungsmethode, sowie der Zwischenfruchtanbau nach der Pflanzengruppe und dem Nutzungszweck jeweils nach der Fläche.

(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 mit Ausnahme des Zwischenfruchtanbaus ist das laufende Kalenderjahr. Der Berichtszeitraum für den Zwischenfruchtanbau sind die Monate Juni des Vorjahres bis Mai des laufenden Jahres.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 10 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale


(1) Die Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung wird in der Zeit von Mai bis August durchgeführt:

1. allgemein alle vier Jahre, beginnend 2004; hierbei werden Merkmale über den Anbau von Gemüse, Erdbeeren und Zierpflanzen, bei Gemüse und Zierpflanzen auch über die Anzucht von Jungpflanzen, erhoben;

vorherige Änderung nächste Änderung

2. repräsentativ bei höchstens 12.000 Erhebungseinheiten in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; hierbei werden Merkmale über den Anbau von Gemüse und Erdbeeren erhoben.



2. bei höchstens 12.000 Erhebungseinheiten in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; hierbei werden Merkmale über den Anbau von Gemüse und Erdbeeren erhoben.

(2) In den Ländern Berlin und Bremen wird nur die Erhebung nach Absatz 1 Nr. 1 durchgeführt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 11 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum


(1) Erhebungsmerkmale der Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung sind:

1. beim Anbau von Gemüse und Erdbeeren:

vorherige Änderung nächste Änderung

die Pflanzengruppen, Pflanzenarten, Kulturformen, Arten der Eindeckung, bei Spargel und Erdbeeren außerdem der Stand der Ertragsfähigkeit, jeweils nach der Anbaufläche, bei den Erhebungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 zusätzlich bei Gemüse die Grundfläche sowie der Anbau zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen bei der Erzeugung und beim Absatz jeweils nach der Anbaufläche,



a) die Pflanzengruppen, Pflanzenarten, Kulturformen, Arten der Eindeckung, bei Spargel und Erdbeeren außerdem der Stand der Ertragsfähigkeit, jeweils nach der Anbaufläche,

b)
bei den Erhebungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 zusätzlich bei Gemüse die Grundfläche sowie der Anbau zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen bei der Erzeugung und beim Absatz jeweils nach der Anbaufläche,

2. beim Anbau von Zierpflanzen:

vorherige Änderung nächste Änderung

die Grundfläche, die Pflanzengruppen, Pflanzenarten, Kulturformen, Arten der Eindeckung und die Verwendungszwecke jeweils nach der Anbaufläche,

3. bei der Anzucht von Jungpflanzen: die Grundfläche unter Glas und auf dem Freiland.

(2) Der Berichtszeitraum ist das laufende Kalenderjahr.



a) die Grundfläche nach Pflanzengruppen unter Glas und im Freiland,

b)
die beheizte Grundfläche unter Glas,

c) die Zahl
der erzeugten Topfpflanzen nach Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Verwendungszwecken,

d) bei Schnittblumen und Zierpflanzen zum Schnitt
die Anbaufläche nach Pflanzenarten unter Glas und im Freiland,

3. bei der Anzucht von Jungpflanzen: die Grundfläche unter Glas und im Freiland.

(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a ist das laufende Kalenderjahr. Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b bis d sind die Monate Juli des Vorjahres bis Juni des laufenden Jahres.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 19 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Merkmale


(1) Die Erhebung über die Viehbestände wird durchgeführt:

1. allgemein alle vier Jahre, beginnend 2003, zum Berichtszeitpunkt 3. Mai; hierbei werden Merkmale über die Bestände an Rindern, Schweinen, Schafen, Pferden und Geflügel erhoben;

2. repräsentativ bei höchstens 100 000 Erhebungseinheiten in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet, beginnend 2002, zum Berichtszeitpunkt 3. Mai; hierbei werden Merkmale über die Bestände an Rindern, Schweinen und Schafen erhoben;

3. repräsentativ bei höchstens 80 000 Erhebungseinheiten in jedem Jahr zum Berichtszeitpunkt 3. November, beginnend 2001; hierbei werden Merkmale über die Bestände an Rindern und Schweinen erhoben.

(2) Abweichend von Absatz 1 wird in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg

1. die Erhebung nach Absatz 1 Nr. 2 alle vier Jahre, beginnend 2005, durchgeführt,

2. die Erhebung nach Absatz 1 Nr. 3 nicht durchgeführt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind alle zwei Jahre Bestandteil der Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 29) und werden in den Jahren ohne Agrarstrukturerhebung gemeinsam mit der Bodennutzungshaupterhebung (§§ 6 bis 8) durchgeführt.



(3) Die Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden gemeinsam mit der Bodennutzungshaupterhebung (§§ 6 bis 8) durchgeführt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 24 Einzelerhebungen, Programme, Periodizität




§ 24 Einzelerhebungen und Periodizität


(1) Die Strukturerhebungen umfassen folgende Einzelerhebungen:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Agrarstrukturerhebung:

a) Grundprogramm
27),

b) Ergänzungsprogramm (§§ 28 und 29),




1. Agrarstrukturerhebung 26),

2. Landwirtschaftszählung:

vorherige Änderung nächste Änderung

a) Haupterhebung (§ 33),

b) Weinbauerhebung 36),

c) Gartenbauerhebung (§ 39),

d) Binnenfischereierhebung (§ 42).

(2) Grundprogramm und Ergänzungsprogramm der Agrarstrukturerhebung gemäß Absatz 1 Nr. 1 werden gemeinsam durchgeführt.

(3)
Die Agrarstrukturerhebung wird alle zwei Jahre, beginnend 1999, durchgeführt.

(4)
Die Haupterhebung der Landwirtschaftszählung wird gemeinsam mit der Agrarstrukturerhebung im ersten Halbjahr 1999 durchgeführt.



a) Haupterhebung (§ 29),

b) Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden 32).

(2) Die Agrarstrukturerhebung wird in den Jahren 2010, 2013 und 2016 durchgeführt.

(3)
Die Haupterhebung der Landwirtschaftszählung wird gemeinsam mit der Agrarstrukturerhebung im ersten Halbjahr 2010 durchgeführt.

(4) Zur räumlichen Darstellung statistischer Ergebnisse dürfen die Angaben aus den Erhebungen nach Absatz 1 Gebietseinheiten zugeordnet werden, die bezogen auf eine vorgegebene Kartenprojektion rechtwinklig, in der Regel quadratisch, und mindestens 100 Hektar groß sind.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 25 Erhebungseinheiten


vorherige Änderung nächste Änderung

Erhebungseinheiten der Agrarstrukturerhebung sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1.



Erhebungseinheiten der Agrarstrukturerhebung sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 26 (weggefallen)




§ 26 Erhebungsart und Erhebungsprogramm


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die Agrarstrukturerhebung wird im Jahr 2010 allgemein durchgeführt, in den Jahren 2013 und 2016 als Stichprobe bei höchstens 80.000 Erhebungseinheiten.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden

1. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 6 und 12 im Jahr 2016 allgemein erhoben,

2. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Abs. 1 Nr. 16 Buchstabe d im Jahr 2010 in der in Absatz 1 genannten Stichprobe erhoben,

3. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Abs. 1 Nr. 7 im Jahr 2010 nicht erhoben,

4. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Abs. 1 Nr. 12 im Jahr 2013 nicht erhoben,

5. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Abs. 1 in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg auch in den Jahren 2013 und 2016 allgemein erhoben.

(3) Bei Erhebungseinheiten, die keine der in § 91 Abs. 1 Nr. 1 genannten Bedingungen erfüllen, werden nur die Angaben nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 zu den Hauptnutzungsarten einschließlich der Flächen mit schnellwachsenden Baumarten erhoben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 27 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungsmerkmale des Grundprogramms




§ 27 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Grundprogramm besteht aus den Erhebungsmerkmalen der

1. Bodennutzungshaupterhebung (§ 8 Abs. 1),

2.
Erhebung über die Viehbestände im Mai (§ 20).

(2) Die Angaben nach Absatz 1 werden erhoben:

1. allgemein alle vier Jahre, beginnend 1999,

2. repräsentativ
für höchstens 100 000 Erhebungseinheiten alle vier Jahre, beginnend 2001.



(1) Erhebungsmerkmale der Agrarstrukturerhebung sind:

1. der Betriebssitz unter Angabe der Lagekoordinaten,

2. die Rechtsstellung des Betriebsinhabers,

3. die Erhebungsmerkmale der
Bodennutzungshaupterhebung mit Ausnahme des Zwischenfruchtanbaus (§ 8 Abs. 1),

4. zu den Flächen im Freiland:

a) die bewässerbare Fläche,

b) die bewässerte Fläche,

5. zu den Beständen

a) an Rindern, Schafen und Ziegen: die Zahl, das Alter, das Geschlecht und der Nutzungszweck der Tiere,

b) an Schweinen: die Zahl der Tiere nach den Kategorien in Anhang III Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über die Betriebsstrukturerhebungen und die
Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates (ABl. EU Nr. L 321 S. 14) in der jeweils geltenden Fassung,

c) an Geflügel:
die Zahl, die Art und der Nutzungszweck der Tiere,

d) an Einhufern: die Zahl der Tiere,

6. zum ökologischen Landbau: die umgestellten und in Umstellung befindlichen landwirtschaftlich genutzten Flächen, die Anbauflächen nach Kulturarten, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Nutzungszweck sowie die Zahl der in die ökologische Wirtschaftsweise einbezogenen Tiere nach Tierarten,

7. a) die Ausstattung mit und

b) der überbetriebliche Einsatz von landwirtschaftlichen Maschinen,

8. die zur Erzeugung erneuerbarer Energien verwendeten Anlagen nach Art und Leistung der Anlage,

9. zur Beschäftigung des Betriebsinhabers, seiner Familienangehörigen einschließlich der Personen, die mit dem Betriebsinhaber in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben und der
im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind:

a) beim Betriebsinhaber und seinen Familienangehörigen: das Geschlecht, das Geburtsjahr, die Betriebsleitereigenschaft sowie die jeweilige Arbeitszeit für landwirtschaftliche und für nicht landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb sowie in anderer Erwerbstätigkeit,

b) bei den ständig im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind: das Geschlecht, das Geburtsjahr, die Betriebsleitereigenschaft und die jeweilige Arbeitszeit für landwirtschaftliche und nicht landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb,

c) bei den nicht ständig im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind: die Gesamtzahl nach Geschlecht und die Arbeitszeit für landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb,

10. zu den nicht unter Nummer 9 erfassten landwirtschaftlichen Arbeiten für den Betrieb: die Arbeitszeit,

11. zur Berufsbildung des Betriebsleiters:

a) die landwirtschaftliche Berufsbildung nach dem höchsten Bildungsabschluss,

b) die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung,

12. die Art der Gewinnermittlung,

13. zu den sozialökonomischen Verhältnissen des Betriebsinhabers: das geschätzte Verhältnis (größer/kleiner) zwischen dem außerbetrieblichen Einkommen und dem Einkommen aus dem Betrieb; bei verheirateten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Betriebsinhabern bezieht sich die Angabe jeweils gemeinsam auf beide Partner,

14. zum Umsatz aus anderen Erwerbstätigkeiten als Landwirtschaft, die unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehen: die Art der Tätigkeit und der prozentuale Anteil des Umsatzes dieser Tätigkeiten am Gesamtumsatz des Betriebs,

15. der unmittelbare Bezug von Beihilfen zur Förderung der ländlichen Entwicklung nach Anhang III Abschnitt VII der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008,

16. zu den Eigentums- und Pachtverhältnissen an der landwirtschaftlich genutzten Fläche:

a) die Größe der eigenen selbst bewirtschafteten Fläche,

b) die Größe der gepachteten Flächen nach Verpächtergruppen und der unentgeltlich zur Bewirtschaftung erhaltenen Flächen,

c) die Pachtentgelte für nicht von Familienangehörigen, Verwandten oder Verschwägerten gepachtete Höfe und Einzelgrundstücke, bei Höfen nach der Größe der betroffenen Fläche, bei Einzelgrundstücken zusätzlich nach der Art der Nutzung,

d) die in den letzten zwei Jahren vereinbarten Pachtentgelte für nicht von Familienangehörigen, Verwandten oder Verschwägerten gepachtete Einzelgrundstücke nach der Art der Nutzung und der Größe der betroffenen Flächen.

(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 3 ist der in § 8 Abs. 2 geregelte Zeitraum. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 4, 13 und 14 ist das dem Erhebungsjahr vorausgehende Kalenderjahr. Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 5 ist der 1. März des Erhebungsjahres. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 7 Buchstabe b und Nr. 11 Buchstabe b sind die letzten zwölf Monate vor dem Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 9 und 10 sind die Monate März des Vorjahres bis Februar des Erhebungsjahres. Der Berichtszeitraum für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Nr. 15 ist ein Zeitraum von drei Kalenderjahren, der am 31. Dezember des Erhebungsjahres endet. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 16 Buchstabe c und d ist das laufende Pachtjahr. Der Berichtszeitpunkt für die übrigen Erhebungsmerkmale ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.

(3) Für die Erhebung der Rinderbestände nach Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a gilt § 20a Abs. 1 und 2 Nr. 3 entsprechend.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 28 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale des Ergänzungsprogramms




§ 28 Erhebungseinheiten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Erhebung für das Ergänzungsprogramm nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b wird durchgeführt:

1. allgemein alle vier Jahre, beginnend 1999; hierbei werden Merkmale über die Gewinnermittlung und die Umsatzbesteuerung sowie die sozialökonomischen Verhältnisse des Betriebes und außer bei den
Erhebungseinheiten nach Nummer 2 über die Arbeitskräfte nach Personengruppen erhoben;

2. repräsentativ bei höchstens 100 000 Erhebungseinheiten alle zwei Jahre, beginnend 1999; hierbei werden Merkmale über Eigentums- und Pachtverhältnisse an
der landwirtschaftlich genutzten Fläche, außerbetriebliche Erwerbs- und Unterhaltsquellen, den Anfall und die Aufbringung von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft sowie über die Beschäftigung des Betriebsinhabers, seiner Familienangehörigen und der im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind, erhoben; Familienangehörige des Betriebsinhabers im Sinne dieses Gesetzes sind sein Ehegatte sowie die auf dem Betrieb lebenden Verwandten und Verschwägerten;

3. repräsentativ bei höchstens 100 000 Erhebungseinheiten alle vier Jahre, beginnend 2001, für die sozialökonomischen Verhältnisse des Betriebes.

(2) Im Jahr der
Haupterhebung der Landwirtschaftszählung werden die Merkmale über Eigentums- und Pachtverhältnisse an der landwirtschaftlich genutzten Fläche allgemein erhoben. Dies gilt nicht für die Erhebung der in den letzten zwei Jahren vereinbarten Pachtentgelte für nicht von Ehegatten, Verwandten und Verschwägerten gepachteten Flächen.



Erhebungseinheiten der Haupterhebung der Landwirtschaftszählung sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1.

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§ 29 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit




§ 29 Erhebungsart


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(1) Erhebungsmerkmale des Ergänzungsprogramms sind:

1. bei den Arbeitskräften nach Personengruppen:

die Gesamtzahl und
die Arbeitszeiten im Betrieb, beim Betriebsinhaber und dessen Ehegatten auch die Arbeitszeiten im Haushalt des Betriebsinhabers und in anderer Erwerbstätigkeit,

2. bei der Beschäftigung des Betriebsinhabers, seiner Familienangehörigen und der im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind:

a) beim Betriebsinhaber und seinen Familienangehörigen:

das Geschlecht, das Geburtsjahr, das Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis zum Betriebsinhaber, die Betriebsleitereigenschaft sowie die Arbeitszeiten im Betrieb, im Haushalt des Betriebsinhabers und in anderer Erwerbstätigkeit,

b) bei den ständig im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind:

das Geschlecht, das Geburtsjahr, die Bezeichnung der ausgeübten Tätigkeit, die Betriebsleitereigenschaft und die Arbeitszeiten im Betrieb,

c) bei den nicht ständig im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind:

die Gesamtzahl nach Geschlecht und im Betrieb geleisteter Arbeitszeit,

3. bei der Gewinnermittlung: die Art,

4. bei den sozialökonomischen Verhältnissen des Betriebes:

Erwerbstätigkeit außerhalb des Betriebes und sonstige außerbetriebliche Einkommensquellen des Betriebsinhabers sowie das geschätzte Verhältnis (größer/kleiner) zwischen dem außerbetrieblichen Einkommen und dem Einkommen aus dem Betrieb; bei verheirateten Betriebsinhabern beziehen sich die
Angaben jeweils auf das Betriebsinhaberehepaar,

5. beim Anfall und der Aufbringung von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft:

die Düngerart, die Lagerungsart, die Lagerkapazität und die Lagerdauer, das Aufbringen von Flüssigmist auf selbst bewirtschafteten oder außerbetrieblichen Flächen sowie die Übernahme und Aufbringung von Flüssigmist
aus anderen Betrieben,

6. bei den Eigentums- und Pachtverhältnissen an
der landwirtschaftlich genutzten Fläche:

die Größe der eigenen selbst bewirtschafteten Fläche, die Größe der gepachteten Flächen nach Verpächtergruppen
und der unentgeltlich zur Bewirtschaftung erhaltenen Flächen, die Pachtentgelte für nicht von Ehegatten, Verwandten und Verschwägerten gepachtete Höfe und Einzelgrundstücke, bei Höfen nach der Größe der betroffenen Fläche, bei Einzelgrundstücken zusätzlich nach der Art der Nutzung sowie die in den letzten zwei Jahren vereinbarten Pachtentgelte für Einzelgrundstücke nach der Art der Nutzung und der Größe der betroffenen Flächen,

7. bei den außerbetrieblichen Erwerbs- und Unterhaltsquellen:

das Einkommen des Betriebsinhabers und seines Ehegatten und der auf dem Betrieb lebenden und im Betrieb mithelfenden Verwandten und Verschwägerten nach der Art oder Herkunft,

8. bei der Umsatzbesteuerung:

die Form.

(2) Der Berichtszeitraum für die
Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 4, 5, mit Ausnahme der Lagerkapazität, und Nr. 7 sind die Monate Mai des Vorjahresbis April des laufenden Jahres. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 3, 5 für die Lagerkapazität, Nr. 6, mit Ausnahme der Pachtentgelte, und Nr. 8 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. Der Berichtszeitraum für die Pachtentgelte ist das laufende Pachtjahr.



Es werden die Angaben aus der Agrarstrukturerhebung übernommen und die Erhebungsmerkmale nach § 30 Abs. 1 allgemein erhoben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 30 (weggefallen)




§ 30 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit


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(1) Erhebungsmerkmale der Haupterhebung sind neben den Erhebungsmerkmalen der Agrarstrukturerhebung:

1. zur Hofnachfolge: Vereinbarung, Absprache oder sonstige Verständigung über die Hofnachfolge, das Alter, das Geschlecht, landwirtschaftliche und außerlandwirtschaftliche Berufsbildung eines Hofnachfolgers sowie seine Mitarbeit im Betrieb,

2. die Umsatzbesteuerung nach der Form.

(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 31 (weggefallen)




§ 31 Erhebungseinheiten


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Erhebungseinheiten der Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 32 Erhebungseinheiten




§ 32 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungsmerkmale, Berichtszeit


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Erhebungseinheiten der Haupterhebung sind:

1. die Erhebungseinheiten der Agrarstrukturerhebung (§ 25) für die aus der Agrarstrukturerhebung entnommenen Angaben,

2.
die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 für die übrigen zu erhebenden Merkmale (§ 33).



(1) Die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden wird durchgeführt:

1. als allgemeine Nacherhebung zur Haupterhebung
der Landwirtschaftszählung im Zeitraum Mai bis Dezember 2010 bei allen Erhebungseinheiten, die über bewässerbare Fläche im Freiland (§ 27 Abs. 1 Nr. 4) verfügen, für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 4,

2. als Erhebung bei höchstens 80.000 Betrieben gemeinsam mit der
Haupterhebung der Landwirtschaftszählung für die anderen Erhebungsmerkmale nach Absatz 2.

(2) Erhebungsmerkmale
sind:

1. die Bodenbearbeitungsverfahren auf dem Ackerland nach der Fläche,

2. zur Bodenerhaltung:

a) die Bodenbedeckung im Winter nach der Art und der Fläche,

b) die Größe des Ackerlands ohne Fruchtwechsel,

3. das Erhalten und das Anlegen von Landschaftselementen,

4. zur Bewässerung im Freiland:

a) die durchschnittlich bewässerte Fläche insgesamt,

b) die bewässerte Fläche nach Kulturarten, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Nutzungszweck,

c) die Bewässerungsverfahren und die Herkunft des verwendeten Wassers,

d) die verbrauchte Wassermenge,

5. die Zahl der Stallhaltungsplätze nach Haltungsverfahren und Nutzungszweck der Tiere
für Rinder, Schweine und Hühner,

6. zur Weidehaltung:
die Zahl der Rinder, auch nach Nutzungszweck, und der Schafe nach Weidedauer sowie Größe und Besitzverhältnissen der Weidefläche,

7. Anfall und Ausbringung von Wirtschaftsdüngern nach Düngerart, Herkunft, Ausbringungsfläche, Einarbeitung sowie der Anteil des abgegebenen oder verkauften Wirtschaftsdüngers,

8.
die Lagerung von Wirtschaftsdüngern nach Düngerart, Art des Lagers, Lagerkapazität und Art der Abdeckung.

(3) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2
Nr. 1 und 7 sind die letzten zwölf Monate vor dem Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. Der Berichtszeitraum für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a sind die Monate Oktober 2009 bis Februar 2010. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 ist ein Zeitraum von 36 Monaten, der am Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung endet. Der Berichtszeitraum für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe a sind die Kalenderjahre 2007 bis 2009. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe b bis d und Nr. 6 ist das Kalenderjahr 2009. Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 5 ist der 1. März 2010. Der Berichtszeitpunkt für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 2 Nr. 8 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 33 Erhebungsart, Merkmale




§ 33 (weggefallen)


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(1) Allgemein werden die Angaben zum Grundprogramm (§ 27 Abs. 2 Nr. 1) und zum Ergänzungsprogramm (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 und Absatz 2) der Agrarstrukturerhebung übernommen sowie Merkmale über die Vermietung von Unterkünften an Ferien- oder Kurgäste und bei Betriebsinhabern, die 45 Jahre und älter sind, über die Hofnachfolge erhoben.

(2) Repräsentativ bei höchstens 100 000 Erhebungseinheiten werden die Angaben zum Ergänzungsprogramm der Agrarstrukturerhebung (§ 28 Abs. 1 Nr. 2) übernommen sowie die Merkmale über die Berufsbildung des Betriebsinhabers, seines Ehegatten und des Betriebsleiters, die überbetrieblichen Bindungen beim Absatz von Erzeugnissen sowie die soziale Sicherung des Betriebsinhabers und seiner Familienangehörigen (§ 28 Abs. 1 Nr. 2), soweit sie im Betrieb tätig sind oder waren, erhoben.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 34 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit




§ 34 (weggefallen)


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(1) Erhebungsmerkmale der Haupterhebung sind neben den Erhebungsmerkmalen des Grundprogramms (§ 27 Abs. 1) und des Ergänzungsprogramms (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 7) der Agrarstrukturerhebung:

1. bei der Vermietung von Unterkünften an Ferien- oder Kurgäste:

die Zahl der Betten nach der Art der Unterkunft,

2. bei der Hofnachfolge:

Vereinbarung, Absprache oder sonstige Verständigung über die Hofnachfolge, das Alter, das Geschlecht, landwirtschaftliche und außerlandwirtschaftliche Berufsbildung eines Hofnachfolgers sowie die Mitarbeit im Betrieb,

3. bei der Berufsbildung des Betriebsinhabers, seines Ehegatten und des Betriebsleiters:

landwirtschaftliche und außerlandwirtschaftliche Berufsbildung jeweils nach der Art des Abschlusses,

4. bei den überbetrieblichen Bindungen beim Absatz von Erzeugnissen:

die Mitgliedschaft in Erzeugergemeinschaften oder -organisationen und einzelvertragliche Bindungen, die Art und der Umfang der einbezogenen Erzeugnisse,

5. bei der sozialen Sicherung des Betriebsinhabers und seiner Familienangehörigen:

die Mitgliedschaft in landwirtschaftlichen Alterskassen und in der gesetzlichen Rentenversicherung.

(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1, 4 und 5 ist das dem Erhebungszeitraum vorausgehende Kalenderjahr. Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.



 
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§ 35 Erhebungseinheiten




§ 35 (weggefallen)


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Erhebungseinheiten der Weinbauerhebung sind:

1. für die Merkmale über die bestockte Rebfläche und die Rebsorte

a) alle Betriebe mit einer bestockten Rebfläche, auch soweit nicht im Ertrag stehend, von insgesamt mindestens zehn Ar,

b) alle Betriebe mit einer bestockten Rebfläche, auch soweit nicht im Ertrag stehend, von insgesamt weniger als zehn Ar, die Trauben, Traubenmost, Wein oder vegetatives Vermehrungsgut zum Verkauf erzeugen,

2. für die übrigen Merkmale alle Betriebe nach § 91 Abs. 1 mit einer bestockten Rebfläche, auch soweit nicht im Ertrag stehend, von insgesamt mindestens 30 Ar.



 
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§ 36 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale




§ 36 (weggefallen)


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(1) Die Weinbauerhebung wird 1999 durchgeführt.

(2) Allgemein werden die Angaben zur bestockten Rebfläche und den Rebsorten der Weinbaukartei und zu den übrigen Flächen des Betriebes, den Eigentums- und Pachtverhältnissen, der Rechtsstellung des Betriebsinhabers, den sozialökonomischen Verhältnissen des Betriebes, der Gewinnermittlung und den Arbeitskräften nach Personengruppen der Haupterhebung der Landwirtschaftszählung entnommen sowie Merkmale über die Vermarktung erhoben.

(3) Repräsentativ werden die Angaben zu den überbetrieblichen Bindungen beim Absatz, zur Beschäftigung des Betriebsinhabers, seiner Familienangehörigen und der im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind, sowie zu der Berufsbildung des Betriebsleiters der Haupterhebung der Landwirtschaftszählung entnommen.



 
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§ 37 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit




§ 37 (weggefallen)


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(1) Erhebungsmerkmale der Weinbauerhebung sind:

1. bei den Flächen des Betriebes:

die landwirtschaftlich genutzte Fläche nach Hauptnutzungsarten, die bestockte Rebfläche nach der Art der Nutzung und der Art der Unterstützungsvorrichtungen sowie ihre Belegenheit,

2. bei den Rebsorten:

der Name, die Anbaufläche und die Altersgruppen,

3. bei den Eigentums- und Pachtverhältnissen:

die Größe der eigenen selbst bewirtschafteten, gepachteten und unentgeltlich zur Bewirtschaftung erhaltenen landwirtschaftlich genutzten Fläche,

4. bei der Rechtsstellung des Betriebsinhabers:

Einzelperson und Personengemeinschaften oder juristische Personen,

5. bei den sozialökonomischen Verhältnissen des Betriebes:

die Erwerbstätigkeit außerhalb des Betriebes und sonstige außerbetriebliche Einkommensquellen des Betriebsinhabers sowie das geschätzte Verhältnis (größer/kleiner) zwischen dem außerbetrieblichen Einkommen und dem Einkommen aus dem Betrieb; bei verheirateten Betriebsinhabern beziehen sich die Angaben jeweils auf das Betriebsinhaberehepaar,

6. bei der Gewinnermittlung:

die Art,

7. bei der Vermarktung:

die Verwertung des Lesegutes, die Absatzarten und Absatzwege jeweils nach dem Umfang,

8. bei den überbetrieblichen Bindungen beim Absatz:

die Mitgliedschaft in Erzeugergemeinschaften, Winzergenossenschaften und einzelvertragliche Bindungen sowie die dort eingebrachte Rebfläche oder Weinmostmenge,

9. bei den Arbeitskräften nach Personengruppen:

die Gesamtzahl und die Arbeitszeiten im Betrieb,

10. bei der Beschäftigung des Betriebsinhabers, seiner Familienangehörigen und der im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind:

a) beim Betriebsinhaber und seinen Familienangehörigen:

das Geschlecht, Geburtsjahr, Geburtstag im Zeitraum 1. Januar bis 30. April oder 1. Mai bis 31. Dezember, Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis zum Betriebsinhaber, die Betriebsleitereigenschaft, die Arbeitszeiten im Betrieb, im Haushalt des Betriebsinhabers und in anderer Erwerbstätigkeit,

b) bei den ständig im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind:

das Geschlecht, Geburtsjahr, Geburtstag im Zeitraum 1. Januar bis 30. April oder 1. Mai bis 31. Dezember, die Bezeichnung der ausgeübten Tätigkeit, die Stellung im Beruf, die Betriebsleitereigenschaft und die Arbeitszeiten im Betrieb,

c) bei den nicht ständig im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind:

die Gesamtzahl nach Geschlecht und im Betrieb geleisteter Arbeitszeit,

11. bei der Berufsbildung des Betriebsleiters:

die landwirtschaftliche Berufsbildung jeweils nach der Art des Abschlusses.

(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1, ausgenommen die landwirtschaftlich genutzte Fläche nach Hauptnutzungsarten, und Absatz 1 Nr. 2 ist der 31. August des Erhebungszeitraums. Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1, ausgenommen die Rebfläche nach der Art der Nutzung und der Art der Unterstützungsvorrichtungen sowie ihre Belegenheit, Absatz 1 Nr. 3, 4, 6 und 11 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 7 und 8 ist das dem Erhebungszeitraum vorausgehende Kalenderjahr. Die Berichtszeiträume für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 5, 9 und 10 Buchstabe c sind die Monate Mai des Vorjahres bis April des laufenden Jahres sowie nach Absatz 1 Nr. 10 Buchstabe a und b sind vier aufeinanderfolgende Wochen, die ganz oder teilweise auf den April des laufenden Jahres entfallen.



 
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§ 38 Erhebungseinheiten




§ 38 (weggefallen)


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Erhebungseinheiten der Gartenbauerhebung sind:

1. die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1, die über eine Mindesterzeugungsfläche für Gartenbauerzeugnisse nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d oder e verfügen,

2. die Betriebe von Unternehmen der folgenden Unterklassen der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes:

a) 01.41.2 Garten- und Landschaftsbau,

b) 01.41.3 Erbringung von gärtnerischen Dienstleistungen (ohne Garten- und Landschaftsbau).



 
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§ 39 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale




§ 39 (weggefallen)


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(1) Die Gartenbauerhebung wird allgemein in der Zeit von Februar bis Juli 2005 durchgeführt.

(2) Merkmale der Gartenbauerhebung bei Betrieben nach § 38 Nr. 1 sind:

1. die Merkmale des Grundprogramms der Agrarstrukturerhebung (§ 27), die für Erhebungseinheiten nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 der Agrarstrukturerhebung entnommen, für die übrigen Erhebungseinheiten erhoben werden;

2. die Rechtsstellung des Betriebsinhabers, die der Bodennutzungshaupterhebung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1) entnommen wird;

3. die sozialökonomischen Verhältnisse des Betriebes, die Beschäftigung des Betriebsinhabers, seiner Familienangehörigen und der im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind, die für Erhebungseinheiten nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Agrarstrukturerhebung entnommen, für die übrigen Erhebungseinheiten erhoben werden;

4. die gartenbaulich genutzten Flächen des Betriebes, die Flächen unter Glas oder Kunststoff, die Lagerräume, die Betriebseinnahmen, die Vermarktung sowie die Berufsbildung des Betriebsleiters.

(3) Merkmale der Gartenbauerhebung bei Betrieben nach § 38 Nr. 2 sind:

1. die Rechtsform,

2. der Umsatz,

3. die tätigen Personen.



 
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§ 40 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit




§ 40 (weggefallen)


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(1) Erhebungsmerkmale der Gartenbauerhebung bei Betrieben nach § 38 Nr. 1 sind:

1. bei den Merkmalen des Grundprogramms der Agrarstrukturerhebung:

die Erhebungsmerkmale der Erhebungen nach § 27 Abs. 1,

2. bei der Rechtsstellung des Betriebsinhabers:

Einzelperson und Personengemeinschaft oder juristische Person,

3. bei den sozialökonomischen Verhältnissen des Betriebes:

Erwerbstätigkeit außerhalb des Betriebes und sonstige außerbetriebliche Einkommensquellen des Betriebsinhabers sowie das geschätzte Verhältnis (größer/kleiner) zwischen dem außerbetrieblichen Einkommen und dem Einkommen aus dem Betrieb; bei verheirateten Betriebsinhabern beziehen sich die Angaben jeweils auf das Betriebsinhaberehepaar,

4. bei der Beschäftigung des Betriebsinhabers, seiner Familienangehörigen und der im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind:

die Merkmale nach § 29 Abs. 1 Nr. 2,

5. bei den gartenbaulich genutzten Flächen des Betriebes:

die Grundfläche nach Pflanzengruppen und -arten sowie nach Eindeckung,

6. bei den Flächen unter Glas oder Kunststoff:

a) die Grundfläche nach der Art und dem Alter der Anlagen,

b) die Art und der Verbrauch der zur Beheizung verwendeten Energie,

7. bei den Lagerräumen:

die Art und die Größe,

8. bei den Betriebseinnahmen:

die Herkunft sowie der jeweilige Anteil an den gesamten Betriebseinnahmen nach Art der Erzeugnisse und Dienstleistungen,

9. bei der Vermarktung:

die Art und die Anteile der Absatzwege,

10. bei der Berufsbildung des Betriebsleiters:

die fachbezogene Berufsbildung nach der Art des Abschlusses.

(2) Erhebungsmerkmale der Gartenbauerhebung bei Betrieben nach § 38 Nr. 2 sind:

1. die Rechtsform,

2. beim Umsatz:

die Höhe,

3. bei den tätigen Personen:

die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten.

(3) Die Berichtszeit für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 ergibt sich aus § 8 Abs. 2 und § 19 Abs. 1. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 5 und Nr. 6 Buchstabe a ist das laufende Kalenderjahr. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe b, Nr. 8, 9 und nach Absatz 2 Nr. 2 ist das dem Erhebungszeitraum vorausgehende Kalenderjahr. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 sind die Monate Mai des Vorjahres bis April des laufenden Jahres. Der Berichtszeitpunkt für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 2 Nr. 3 ist der 31. März 2005. Der Berichtszeitpunkt für die übrigen Erhebungsmerkmale ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.



 
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§ 41 Erhebungseinheiten




§ 41 (weggefallen)


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Erhebungseinheiten der Binnenfischereierhebung sind:

1. die Betriebe, die Fluss- oder Seenfischerei, auch in Netzgehegen oder ähnlichen Einrichtungen, zu Erwerbszwecken mit einem Fischfang von jährlich mindestens zehn Dezitonnen Fisch betreiben,

2. die Betriebe, die Fischhaltung oder Fischzucht zu Erwerbszwecken betreiben und über eine Erzeugungsfläche von mindestens 100 Quadratmetern Forellen- oder 5 000 Quadratmetern Karpfenteich verfügen oder in technischen Anlagen jährlich mindestens zehn Dezitonnen Fisch erzeugen.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 42 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale




§ 42 (weggefallen)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Binnenfischereierhebung wird allgemein 2004 im ersten Halbjahr durchgeführt.

(2) Bei Betrieben nach § 41 Nr. 1 werden Merkmale über die befischten Gewässer und den Fischfang erhoben.

(3) Bei Betrieben nach § 41 Nr. 2 werden Merkmale über die fischwirtschaftlich genutzten Anlagen, die Erzeugung und die Futtermittel erhoben.

(4) Bei allen Arten der Binnenfischerei werden Merkmale über die Betriebszweige, die Vermarktung, den Erwerbscharakter, die Rechtsstellung des Betriebsinhabers und die Arbeitskräfte nach Personengruppen erhoben.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 43 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit




§ 43 (weggefallen)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Erhebungsmerkmale der Binnenfischereierhebung sind:

1. bei den befischten Gewässern:

die Art und Größe, bei Netzgehegen auch die Zahl und das Volumen,

2. beim Fischfang:

die Fangmenge nach der Art der Fische und des Betriebes,

3. bei den fischwirtschaftlich genutzten Anlagen (Teiche, Behälter und ähnliche Einrichtungen):

die Art, Zahl, Größe und das Volumen,

4. bei der Erzeugung:

die Menge nach der Art der Fische, Erzeugungsrichtung und der Anlagen,

5. bei den Futtermitteln:

der Verbrauch nach der Art des Futters und der Fische,

6. bei den Betriebszweigen:

die Art,

7. bei der Vermarktung:

die Art und die Anteile der Absatzwege,

8. beim Erwerbscharakter:

die Art,

9. bei der Rechtsstellung des Betriebsinhabers:

Einzelperson und Personengemeinschaft oder juristische Person,

10. bei den Arbeitskräften nach Personengruppen:

die Gesamtzahl und die Arbeitszeiten im Betrieb.

(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 und Nr. 10 ist das dem Erhebungszeitraum vorausgehende Kalenderjahr. Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 8 und 9 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.



 

§ 47 Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung wird repräsentativ in jedem Jahr, außer in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg, auf höchstens 10.000 Feldern landwirtschaftlicher Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 durchgeführt. Der Berichtszeitraum ist das laufende Kalenderjahr.



(1) Die Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung wird in jedem Jahr, außer in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg, auf höchstens 10.000 Feldern landwirtschaftlicher Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 durchgeführt. Der Berichtszeitraum ist das laufende Kalenderjahr.

(2) Ermittelt werden die Naturalerträge bei landwirtschaftlichen Feldfrüchten. Weitere Erhebungsmerkmale sind die Größe der in die Erhebung einbezogenen Fläche, die Sorte, die Gesamterntemenge und Angaben zur Bewertung der Ertragsverhältnisse. Bei Getreide und Raps werden zusätzlich Beschaffenheitsmerkmale ermittelt. Die Ermittlung der Beschaffenheitsmerkmale umfasst die Untersuchung der Inhaltsstoffe und Verarbeitungseigenschaften sowie der Belastung mit gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen (§ 50 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs).

(3) Die Beschaffenheitsmerkmale werden vom Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel (Max Rubner-Institut), einer selbstständigen Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, ermittelt. Die für die Durchführung der Erhebung zuständigen Stellen der Länder übermitteln dem Max Rubner-Institut zur Erfüllung der Aufgabe nach Satz 1 pseudonymisierte Proben der einbezogenen Pflanzenarten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 59 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Erhebung über Schlachtungen wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über Schlachtungen von Rindern, Kälbern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden, an denen nach den Bestimmungen des Fleischhygienegesetzes in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung die Schlachttier- und Fleischuntersuchung vorgenommen wurde, erhoben.



Die Erhebung über Schlachtungen wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über Schlachtungen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden, an denen nach den Bestimmungen des Fleischhygienegesetzes in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung die Schlachttier- und Fleischuntersuchung vorgenommen wurde, erhoben.

(heute geltende Fassung) 

§ 61 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Schlachtgewichtsstatistik wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über Schlachtgewichte von Rindern, Kälbern, Schweinen und Schafen auf Grund einer auf Grund des § 9 Abs. 2 des Fleischgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder der nach der Vierten Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung zu erstattenden Meldungen erhoben.



Die Schlachtgewichtsstatistik wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über Schlachtgewichte von Rindern und Schweinen auf Grund der nach der Ersten Fleischgesetz-Durchführungsverordnung *) in der jeweils geltenden Fassung zu erstattenden Meldungen erhoben.


---
*) Anm. d. Red.: meint Verordnung über die Preismeldung bei Schlachtkörpern und deren Kennzeichnung (1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung - 1. FlGDV)


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 70 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale




§ 70 Erhebungsart und Periodizität


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Rebflächenerhebung wird allgemein in jedem Jahr durchgeführt. Es werden Merkmale über Rebflächen erhoben.



Die Rebflächenerhebung wird allgemein in jedem Jahr durchgeführt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 71 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Erhebungsmerkmale der Rebflächenerhebung sind die Größe der mit Keltertrauben bestockten Rebfläche und deren Veränderung nach Rebsorten, Anbaugebieten und Ertragsklassen.

(2) Der Berichtszeitpunkt für die Größe der mit Keltertrauben bestockten Rebflächen ist jeweils der 31. Juli. Der Berichtszeitraum für deren Veränderung ist das abgelaufene Weinwirtschaftsjahr.



(1) Erhebungsmerkmale der Rebflächenerhebung sind

1.
die Größe der mit Keltertrauben bestockten Rebfläche und deren Veränderung nach Rebsorten, Anbaugebieten, normaler Verwendung der Erzeugung und Ertragsklassen,

2. in Jahren, in denen nach von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften eine Grunderhebung der Rebflächen durchzuführen ist, zusätzlich für Betriebe mit bestockter Rebfläche nach Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über statistische Erhebungen der Rebflächen (ABl. EG Nr. L 54 S. 124) in der jeweils geltenden Fassung die Merkmale nach Artikel 2 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung nach Anbaugebieten.

(2) Der Berichtszeitpunkt für die Größe der mit Keltertrauben bestockten Rebflächen sowie für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 ist jeweils der 31. Juli. Der Berichtszeitraum für die Veränderung der Größe der mit Keltertrauben bestockten Rebfläche ist das abgelaufene Weinwirtschaftsjahr.

§ 80 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben wird als Stichprobe bei höchstens 15 000 Erhebungseinheiten halbjährlich durchgeführt. Es werden Merkmale über Rohholz erhoben.



(1) Die Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben wird als Stichprobe bei höchstens 15 000 Erhebungseinheiten jährlich durchgeführt. Es werden Merkmale über Rohholz erhoben.

(2) Die Ergebnisse der Betriebe von natürlichen und juristischen Personen des privaten Rechts können von den Ländern durch die von ihnen zu bestimmenden Stellen geschätzt werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 81 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum


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(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben sind das Einschlagsprogramm, der Einschlag, die Einschlagsursache und der Verkauf von Rohholz nach Holzarten und Sorten jeweils nach Waldeigentumsarten.

(2) Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist das jeweilige Kalenderhalbjahr.



(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben sind der Einschlag und die Einschlagsursache nach Holzarten und -sorten jeweils nach Waldeigentumsarten.

(2) Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist das jeweilige Kalenderjahr.

§ 83 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale


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Die Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung wird allgemein halbjährlich durchgeführt. Es werden Merkmale über Rohholz und Erzeugnisse des holzbearbeitenden Gewerbes erhoben.



Die Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung wird allgemein jährlich durchgeführt. Es werden Merkmale über Rohholz und Erzeugnisse des holzbearbeitenden Gewerbes erhoben.

§ 84 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit


(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung sind die Zugänge, Abgänge und Bestände an Rohholz und Erzeugnissen des holzbearbeitenden Gewerbes nach der Herkunft und Holzart.

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(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale Zugänge und Abgänge sind die jeweiligen Kalenderhalbjahre. Der Berichtszeitpunkt für die Bestände ist das Ende des jeweiligen Kalenderhalbjahres.



(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale Zugänge und Abgänge ist das jeweilige Kalenderjahr. Der Berichtszeitpunkt für die Bestände ist das Ende des jeweiligen Kalenderjahres.

§ 91 Erhebungseinheiten


(1) Erhebungseinheiten sind, soweit nichts anderes bestimmt ist:

1. Betriebe mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von mindestens zwei Hektar oder mit mindestens

a) jeweils acht Rindern oder Schweinen oder

b) 20 Schafen oder

c) jeweils 200 Legehennen oder Junghennen oder Schlacht-, Masthähnen, -hühnern und sonstigen Hähnen oder Gänsen, Enten und Truthühnern oder

d) jeweils 30 Ar bestockter Rebfläche oder Obstfläche, auch soweit sie nicht im Ertrag stehen, oder Hopfen oder Tabak oder Baumschulen oder Gemüseanbau im Freiland oder Blumen- und Zierpflanzenanbau im Freiland oder Anbau von Heil- und Gewürzpflanzen oder Gartenbausämereien für Erwerbszwecke oder

e) jeweils drei Ar Anbau für Erwerbszwecke unter Glas von Gemüse oder Blumen und Zierpflanzen,

2. Betriebe mit einer Waldfläche von mindestens zehn Hektar.

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(2) Erfüllen Betriebe mindestens eine Bedingung des Absatzes 1, dann sind alle Merkmale der betreffenden Erhebungen, unabhängig vom Erreichen einzelner Grenzen des Absatzes 1, anzugeben.

(3) Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind technisch-wirtschaftliche Einheiten, die einer einheitlichen Betriebsführung unterliegen und land-, forst- oder fischwirtschaftliche Erzeugnisse hervorbringen oder Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand nach Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/ 2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU Nr. L 270 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erhalten. Zusätzlich können die Betriebe auch andere Erzeugnisse und Dienstleistungen hervorbringen.

(4) Besteht ein Betrieb aus mehreren voneinander entfernt liegenden Betriebsteilen, die einheitlich bewirtschaftet werden, sind die Meldungen nach § 1 für den gesamten Betrieb dort abzugeben, wo sich der Hauptsitz des Betriebes befindet.

(5) Gehören mehrere Betriebe zu einem Unternehmen, geben die Unternehmen, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Meldungen für jeden ihrer inländischen Betriebe nach § 1 ab. Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind unter einheitlicher und selbständiger Führung stehende wirtschaftliche, finanzielle und rechtliche Einheiten. Unternehmen mit Betrieben in verschiedenen Ländern haben für jedes Land, in dem sie einen Betrieb haben, gesondert zu melden.

(6) Die Auswahl der Erhebungseinheiten für die in diesem Gesetz angeordneten repräsentativen Erhebungen erfolgt nach mathematischen Auswahlverfahren.



(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind von Betrieben, die mindestens eine Bedingung des Absatzes 1 erfüllen, alle Merkmale der betreffenden Erhebungen anzugeben.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist ein Betrieb im Sinne dieses Gesetzes eine technisch-wirtschaftliche Einheit mit einer einheitlichen Betriebsführung. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich.

(4) Besteht ein Betrieb aus mehreren voneinander entfernt liegenden Betriebsteilen, die einheitlich bewirtschaftet werden, sind die Meldungen nach § 1 für den gesamten Betrieb dort abzugeben, wo sich der Betriebssitz befindet.

(4a) Betriebssitz ist das Grundstück, auf dem sich die Wirtschaftsgebäude des Betriebs befinden. Befinden sich Wirtschaftsgebäude des Betriebs auf mehreren Grundstücken, ist Betriebssitz das Grundstück, auf dem sich das wichtigste oder die in ihrer Gesamtheit wichtigsten Wirtschaftsgebäude befinden. Hat der Betrieb kein Wirtschaftsgebäude, so ist das Grundstück Betriebssitz, von dem aus der Betrieb geleitet wird.

(5) Gehören mehrere Betriebe zu einem Unternehmen, geben die Unternehmen, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Meldungen für jeden ihrer inländischen Betriebe ab. Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind unter einheitlicher und selbständiger Führung stehende wirtschaftliche, finanzielle und rechtliche Einheiten. Unternehmen mit Betrieben in verschiedenen Ländern haben für jedes Land, in dem sie einen Betrieb haben, gesondert zu melden.

(6) Werden die nach diesem Gesetz angeordneten Erhebungen als Stichprobenerhebungen durchgeführt, erfolgt die Auswahl der Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Auswahlverfahren.

§ 92 Hilfsmerkmale


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(1) Hilfsmerkmale sind:

1. die Vor- und Familiennamen, Firma, Institutsname oder Behördenbezeichnung, Anschrift sowie Telekommunikationsanschlussnummern der zu Befragenden nach § 93 Abs. 2, 3 und 5 Nr. 1,

2. die Vor- und Familiennamen oder Firma sowie Anschrift der Inhaber der Betriebe nach § 91 Abs. 1, soweit sie nicht schon unter Nummer 1 fallen,

2a.
zusätzlich zu den Hilfsmerkmalen nach den Nummern 1 und 2 die in § 93 Abs. 8 und 10 genannten Kennzeichen zur Identifikation,

3.
die Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des bisherigen Bewirtschafters von erhaltenen Flächen sowie des neuen Bewirtschafters von abgegebenen Flächen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 oder des jeweiligen Eigentümers,

4.
die Belegenheit der abgegebenen und erhaltenen Flächen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2, der Baumobstflächen nach § 15 und der Felder nach § 47 Abs. 1,

5.
der Name und die Ortsangabe der befischten Gewässer nach § 42 Abs. 2 und die Belegenheit der fischwirtschaftlich genutzten Anlagen nach § 42 Abs. 3,

6. der Name und die
Registriernummer des Fischereifahrzeugs bei der Erhebung nach § 67.

(2) Unterste regionale Gliederungseinheit, der die Erhebungsmerkmale zugeordnet werden dürfen, ist der Gemeindeteil.




Hilfsmerkmale sind:

1. die Vor- und Familiennamen, Firmen, Institutsnamen oder Behördenbezeichnungen, Anschriften, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der zu Befragenden nach § 93 Abs. 2 und 3 Nr. 1,

2. die Vor- und Familiennamen oder Firmen sowie Anschriften der Inhaber der Betriebe nach § 91 Abs. 1, soweit sie nicht schon unter Nummer 1 fallen,

3. die Anschrift des Betriebssitzes,

4.
zusätzlich zu den Hilfsmerkmalen nach den Nummern 1 bis 3 die in § 93 Abs. 5 und 6 genannten Kennzeichen zur Identifikation,

5.
die Art des Betriebs,

6. bei der Bodennutzungshaupterhebung (§ 2 Nr. 2): die
Vor- und Familiennamen sowie Anschriften der bisherigen Bewirtschafter von seit dem Vorjahr erhaltenen Flächen sowie der neuen Bewirtschafter von im gleichen Zeitraum abgegebenen Flächen oder der jeweiligen Eigentümer,

7.
die Größe und Belegenheit der in Nummer 6 genannten Flächen,

8. die Belegenheit
der Baumobstflächen nach § 15 und der Felder nach § 47 Abs. 1,

9.
der Name und die Registriernummer des Fischereifahrzeugs bei der Erhebung nach § 67.

§ 93 Auskunftspflicht


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(1) Für alle Statistiken nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht, soweit in Absatz 5 nichts anderes bestimmt ist.



(1) Für die Erhebungen zu den Agrarstatistiken nach § 1 besteht Auskunftspflicht, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist. § 6 Abs. 4 des Bundesstatistikgesetzes findet bei Stichprobenerhebungen im Rahmen der Bodennutzungshaupterhebung (§ 2 Nr. 2), der Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung (§ 2 Nr. 3), der Erhebung über die Viehbestände (§ 1 Nr. 2), der Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 1 Nr. 3), der Besonderen Ernte- und Qualitätsermittlung (§ 44 Nr. 2) und der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben (§ 78 Nr. 1) keine Anwendung.

(2) Auskunftspflichtig sind:

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1. die Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen nach § 6 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 für die Bodennutzungshaupterhebung, nach § 9 für die Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung, nach § 12 für die Baumschulerhebung, nach § 15 für die Baumobstanbauerhebung, nach § 18 Abs. 1 für die Erhebung über die Viehbestände, nach § 25 für die Agrarstrukturerhebung, nach § 32 für die Haupterhebung der Landwirtschaftszählung, nach § 35 Nr. 2 für die Weinbauerhebung, nach § 38 Nr. 1 für die Gartenbauerhebung, nach § 41 für die Binnenfischereierhebung, nach § 47 Abs. 1 für die Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung, nach § 49 für die Erhebung in Brütereien, nach § 52 für die Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung, nach § 55 für die Erhebung in Geflügelschlachtereien, nach § 66 für die Hochsee- und Küstenfischereistatistik, bei Anlandungen auf Seefischmärkten die Leiter der Seefischmarktverwaltungen, bei unmittelbar an Fischverwertungsgenossenschaften abgegebenen Fangergebnissen die Leiter dieser Genossenschaften, nach § 75a Nr. 2 und 3 für die Bestandserhebung, nach § 79 für die Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben, nach § 82 für die Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung und nach § 88 für die Düngemittelstatistik,



1. die Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen nach § 6 Nr. 1 für die Bodennutzungshaupterhebung, nach § 9 für die Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung, nach § 12 für die Baumschulerhebung, nach § 15 für die Baumobstanbauerhebung, nach § 18 Abs. 1 für die Erhebung über die Viehbestände, nach § 25 für die Agrarstrukturerhebung, nach § 28 für die Haupterhebung der Landwirtschaftszählung, nach § 31 für die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden, nach § 47 Abs. 1 für die Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung, nach § 49 für die Erhebung in Brütereien, nach § 52 für die Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung, nach § 55 für die Erhebung in Geflügelschlachtereien, nach § 66 für die Hochsee- und Küstenfischereistatistik, bei Anlandungen auf Seefischmärkten die Leiter der Seefischmarktverwaltungen, bei unmittelbar an Fischverwertungsgenossenschaften abgegebenen Fangergebnissen die Leiter dieser Genossenschaften, nach § 75a Nr. 2 und 3 für die Bestandserhebung, nach § 79 für die Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben, nach § 82 für die Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung und nach § 88 für die Düngemittelstatistik,

2. die nach Landesrecht für die Führung des Liegenschaftskatasters oder entsprechender anderer erforderlicher amtlicher Unterlagen zuständigen Stellen für die Flächenerhebung nach § 4,

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3. die Bewirtschafter der Flächen nach § 6 Nr. 1 Buchstabe b für die Bodennutzungshaupterhebung,

4. die für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständigen Landesbehörden für die Erhebung nach § 59, die für die Preismeldung für Schlachtkörper nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Fleischgesetzes oder nach § 4 der Vierten Durchführungsverordnung zum Vieh- und Fleischgesetz zuständigen Landesbehörden für die Erhebung nach § 61 jeweils bis spätestens zum 10. Tag des darauffolgenden Monats,

5. die nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1490) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Stellen für die Erhebung nach § 63 bis spätestens zum Ende des darauffolgenden Monats,

6. die nach Landesrecht für die auf Grund der von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften zu führende Weinbaukartei und für die Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen für Erzeugnisse des Weinsektors sowie die gemäß der Wein-Überwachungsverordnung vom 9. Mai 1995 (BGBl. I S. 630, 655), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 922), in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Stellen für die Angaben zur Rebfläche und den Rebsorten nach § 36 Abs. 2 bis spätestens 1. Dezember, für die Erhebungen nach § 70 bis spätestens 1. Dezember eines jeden Jahres, nach den §§ 72 und 74 bis spätestens 1. Februar des darauffolgenden Jahres, nach § 76 bis spätestens 1. Oktober eines jeden Jahres,

7. die nach Landesrecht für die Forstwirtschaft zuständigen Stellen für die Angaben zum Einschlagsprogramm nach § 81 Abs. 1 bis spätestens 31. Januar eines jeden Jahres für die Berichtszeiträume des laufenden
Jahres.

(3) Abweichend von der Regelung des Absatzes 2 sind für die Angaben nach § 29 Abs. 1 Nr. 7 und § 34 Abs. 1 Nr. 5 die jeweils betroffenen Personen auskunftspflichtig.

(4) Jeder zu Befragende erhält auf Wunsch einen gesonderten Erhebungsvordruck mit den von ihm zu beantwortenden Fragen.

(5)
Die Angaben



3. die Bewirtschafter der Flächen nach § 6 Nr. 2 für die Bodennutzungshaupterhebung,

4. die für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständigen Landesbehörden für die Erhebung nach § 59, die für die Preismeldung für Schlachtkörper nach § 7 Abs. 1 der Ersten Fleischgesetz-Durchführungsverordnung zuständigen Landesbehörden für die Erhebung nach § 61 jeweils bis spätestens zum zehnten Tag des darauffolgenden Monats,

5. die nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2260) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Stellen für die Erhebung nach § 63 bis spätestens zum Ende des darauffolgenden Monats,

6. die nach Landesrecht für die auf Grund der von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften zu führende Weinbaukartei und für die Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen für Erzeugnisse des Weinsektors sowie die gemäß der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. September 2007 (BGBl. I S. 2308), in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Stellen für die bei diesen Stellen vorliegenden Angaben für die Erhebungen nach § 70 bis spätestens 1. Dezember eines jeden Jahres, nach den §§ 72 und 74 bis spätestens 1. Februar des darauffolgenden Jahres, nach § 76 bis spätestens 1. Oktober eines jeden Jahres.

(3) Die Angaben

1. zur Ernte- und Betriebsberichterstattung (§ 46),

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2. zu dem Hilfsmerkmal Telekommunikationsanschlussnummern des zu Befragenden (§ 92 Abs. 1 Nr. 1)



2. zu dem Hilfsmerkmal Rufnummern und Adressen für elektronische Post der zu Befragenden (§ 92 Nr. 1)

sind freiwillig.

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(6) Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Erhebungen haben die Auskunftspflichtigen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 auf Verlangen der Erhebungsstellen Vor- und Familiennamen der nach Absatz 3 auskunftspflichtigen Personen mitzuteilen.

(7)
Die Auskünfte zur Hochsee- und Küstenfischereistatistik hinsichtlich der nicht der Quotenüberwachung unterliegenden Fischarten können von den Auskunftspflichtigen nach Absatz 2 Nr. 1 gemeinsam mit den im Rahmen der Quotenüberwachung zu erstattenden Meldungen erteilt werden.

(8)
Für die nach diesem Gesetz durchzuführenden Agrarstatistiken dürfen Verwaltungsdaten, soweit sie mit den Merkmalen der jeweiligen Erhebung übereinstimmen und sich auf dieselben Berichtszeitpunkte und -zeiträume beziehen, sowie die Hilfsmerkmale Vor- und Familiennamen oder Firma und Anschrift der Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen und das Kennzeichen zu ihrer Identifikation verwendet werden. Insoweit sind die nach Landesrecht zuständigen Verwaltungsbehörden oder die von diesen beauftragten Stellen auskunftspflichtig.

(9) Werden für
die Erhebung über die Viehbestände (§§ 18 bis 20) Verwaltungsdaten nach Absatz 8 verwendet und liegt der Berichtszeitpunkt nach § 19 Abs. 1 innerhalb des in der Verwaltungsmaßnahme festgelegten Antragszeitraums, können auch dann alle zu übernehmenden Angaben auf den in § 19 Abs. 1 genannten Berichtszeitpunkt bezogen werden, wenn einzelne Angaben zu anderen Zeitpunkten innerhalb des Antragszeitraums erteilt worden sind.

(10) Für
die Erhebung über die Viehbestände (§§ 18 bis 20a) dürfen auch Angaben, die auf Grund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von landwirtschaftlichen Nutztieren oder auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die Anzeige und Registrierung von Betrieben erteilt wurden, sowie die Hilfsmerkmale Vor- und Familiennamen oder Firma und Anschrift der Inhaber oder Leiter der Betriebe oder Unternehmen und das Kennzeichen zu ihrer Identifikation verwendet werden. Insoweit sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen oder die von diesen beauftragten Stellen auskunftspflichtig.

(11) In den Fällen der Absätze 8 und 10 können
die statistischen Ämter der Länder für die Erhebung über die Viehbestände (§§ 18 bis 20), soweit dies mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaften vereinbar ist, hinsichtlich der Bestände an Rindern und Schafen das Erhebungsmerkmal Nutzungszweck sowie hinsichtlich der Bestände an Schweinen die Erhebungsmerkmale Lebendgewichtklasse und Nutzungszweck

1. bei den Erhebungen nach § 19
Abs. 1 Nr. 1 repräsentativ erheben oder schätzen,

2. bei den Erhebungen
nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3 schätzen.



(4) Die Auskünfte zur Hochsee- und Küstenfischereistatistik hinsichtlich der nicht der Quotenüberwachung unterliegenden Fischarten können von den Auskunftspflichtigen nach Absatz 2 Nr. 1 gemeinsam mit den im Rahmen der Quotenüberwachung zu erstattenden Meldungen erteilt werden.

(5)
Für die nach diesem Gesetz durchzuführenden Statistiken dürfen Verwaltungsdaten, soweit sie mit den Merkmalen der jeweiligen Erhebung übereinstimmen und auf dieselben Berichtszeitpunkte und -zeiträume bezogen werden können, sowie die Hilfsmerkmale Vor- und Familiennamen oder Firmen und Anschriften der Inhaber oder Leiter der Betriebe oder Unternehmen und die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und Unternehmen verwendet werden. Insoweit sind die zuständigen Verwaltungsbehörden oder die von diesen beauftragten Stellen auskunftspflichtig.

(6) Für
die Erhebung über die Viehbestände (§§ 18 bis 20a) und die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 27) dürfen auch Angaben, die auf Grund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von landwirtschaftlichen Nutztieren oder auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die Anzeige und Registrierung von Betrieben erteilt wurden, sowie die Hilfsmerkmale Vor- und Familiennamen oder Firmen und Anschriften der Inhaber oder Leiter der Betriebe oder Unternehmen und die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und Unternehmen verwendet werden. Insoweit sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen oder die von diesen beauftragten Stellen auskunftspflichtig.

(7) Für
die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 27) sollen die Lagekoordinaten des Betriebssitzes (§ 27 Abs. 1 Nr. 1) unter Verwendung von Verwaltungsdaten erhoben werden. Insoweit sind die nach Landesrecht für das Vermessungswesen zuständigen Stellen auskunftspflichtig. Die Auskunftspflicht umfasst die Adressen aller Gebäude im jeweiligen Land unter Angabe der amtlichen Hauskoordinaten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 94 Durchführung von Bundesstatistiken


(1) Die für die Quotenüberwachung zuständige Bundesbehörde übernimmt die Aufbereitung der Hochsee- und Küstenfischereistatistik (§ 1 Nr. 8) aus den ihr vorliegenden Meldungen sowie die Veröffentlichung und Darstellung der Ergebnisse.

(2) Die Düngemittelstatistik (§ 1 Nr. 11) wird vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.

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(3) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln dem Statistischen Bundesamt die von ihnen erhobenen Einzelangaben für Zusatzaufbereitungen des Bundes und für die Erfüllung von Aufgaben im supra- und internationalen Bereich.



(3) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die von ihnen erhobenen Einzelangaben.

§ 94a Verordnungsermächtigung


Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. für nach diesem Gesetz durchzuführende Bundesstatistiken

a) die Durchführung einer Erhebung oder die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern, Erhebungstermine zu verschieben sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden oder wenn tatsächliche Voraussetzungen für eine Erhebung entfallen sind oder sich wesentlich geändert haben;

b) im Rahmen einer Erhebung einzelne neue Merkmale einzuführen, wenn dies zur Deckung eines geänderten Bedarfs für Zwecke der agrarpolitischen Planung erforderlich ist und durch gleichzeitige Aussetzung anderer Merkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs vermieden wird; nicht eingeführt werden können Merkmale, die die Höhe von Umsätzen, Einnahmen oder Gewinnen, Bildungs- oder Sozialdaten oder besondere Arten personenbezogener Daten nach § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes betreffen;

c) die Erhebung von Merkmalen anzuordnen, soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist;

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2. die Werte nach § 41 und nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis e neu festzulegen;



2. die Werte nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis e neu festzulegen;

3. die Grundsätze für die Durchführung der Besonderen Ernte- und Qualitätsermittlung (§ 47) festzulegen;

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4. die jährliche Erhebung von Daten über die Erzeugung, Verarbeitung und Einfuhr von Erzeugnissen des ökologischen Landbaus nach Artikel 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung als Bundesstatistik nach diesem Gesetz anzuordnen sowie für diese Bundesstatistik in entsprechender Anwendung des Dritten Teiles Regelungen über die Auskunftspflicht, die Durchführung, die Übermittlung und Aufbereitung von Daten sowie über ein Betriebsregister zu treffen.



4. die jährliche Erhebung von Daten über die Erzeugung, Verarbeitung und Einfuhr von Erzeugnissen des ökologischen/biologischen Landbaus im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 23 Abs. 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU Nr. L 189 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung als Bundesstatistik nach diesem Gesetz anzuordnen sowie für diese Bundesstatistik in entsprechender Anwendung von Teil 3 Regelungen über die Auskunftspflicht, die Durchführung, die Übermittlung und Aufbereitung von Daten sowie über ein Betriebsregister zu treffen;

5. für die Bodennutzungshaupterhebung (§§ 6 bis 8), die Erhebung über die Viehbestände (§§ 18 bis 20a), die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 27) und die Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung (§§ 52 bis 54), auch als Unterstichprobe oder in einer Nacherhebung, die Erhebung von Merkmalen über Anfall, Lagerung, Aufbringung und Einarbeitung von Wirtschaftsdüngern und Biogas-Gärresten sowie über Haltungs- und Fütterungsverfahren landwirtschaftlicher Nutztiere anzuordnen.


§ 97 Betriebsregister


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(1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Aufbereitung der Erhebungen nach § 1 Nr. 1, mit Ausnahme der Flächenerhebung, und nach § 1 Nr. 2 bis 5, 9 (§ 75a Nr. 2 und 3 bis § 77) und 10 führen die statistischen Ämter der Länder ein einheitliches Betriebsregister. Für die Erhebung nach § 1 Nr. 11 wird das Betriebsregister vom Statistischen Bundesamt geführt. Das Betriebsregister kann zur Feststellung und zum Nachweis der Erhebungseinheiten, zur Ziehung von Stichproben für die repräsentativen Erhebungen, zur Aufstellung von Rotationsplänen, zur Begrenzung der Belastung zu Befragender, zum Versand der Erhebungsunterlagen, zur Eingangskontrolle und zu Rückfragen bei den Befragten, zur Durchführung von Erhebungen im Fortschreibeverfahren, zur Überprüfung der Ergebnisse auf ihre Richtigkeit, zu Hochrechnungen bei Stichproben verwendet werden. Für agrarstatistische Zuordnungen und Zusammenführungen sowie zu sonstigen agrarstatistischen Auswertungen dürfen die Erhebungsmerkmale der Bodennutzungserhebung (§ 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1), der Erhebung über die Viehbestände (§ 20), der Agrarstrukturerhebung (§ 29 Abs. 1), der Landwirtschaftszählung (§ 34 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 40 Abs. 1, § 43 Abs. 1), der Geflügelstatistik (§ 51 Abs. 1, § 54 Abs. 1, § 57 Abs. 1), der Bestandserhebung (§ 77 Abs. 1) und der Holzstatistik (§ 81 Abs. 1, § 84 Abs. 1) verwendet werden; dabei ist eine Verwendung personenbezogener Angaben anderer Personen als des Betriebsinhabers unzulässig.

(2) In das Betriebsregister dürfen folgende Hilfs- und Erhebungsmerkmale aufgenommen werden:

1. die Vor- und Familiennamen, Firma, Institutsname oder Behördenbezeichnung, die Anschrift und die Telekommunikationsanschlussnummern der Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen nach den §§ 38, 41, 49, 52, 55, 75a Nr. 2 und 3, §§ 79, 82, 88 und 91 Abs. 1 sowie der Auskunftspflichtigen nach § 93 Abs. 2 Nr. 4 und 5,

2. der Betriebssitz und die Bezeichnungen für regionale Zuordnungen,

3. die Art des Betriebes,

4. die Rechtsstellung des Betriebsinhabers,

5. die landwirtschaftlich genutzte Fläche,

6. die Waldfläche,

7.
der Wirtschaftszweig, die Art der produzierten Güter, der jährliche Rohholzeinschnitt sowie die Zahl der tätigen Personen,

8.
die Beteiligung an agrarstatistischen Erhebungen,

8a. die Kennzeichen
nach § 92 Abs. 1 Nr. 2a,

9. das Datum der Aufnahme in das Betriebsregister.

(3) Für die in Absatz 1 genannten Zwecke wird für jede Erhebungseinheit eine Kennnummer gebildet, die keine über die Merkmale des Absatzes 2 Nr. 2 bis 9 hinausgehenden Angaben enthalten darf.

(4) Die Merkmale nach Absatz 2 sowie die Kennnummer nach Absatz 3 sind zu löschen, soweit sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden. Bei denjenigen Betrieben, die über einen Zeitraum von fünf Jahren, bei der Baumobstanbauerhebung (§ 2 Nr. 5) über einen Zeitraum von sechs Jahren, bei der Gartenbau- und Binnenfischereierhebung (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c und d) über einen Zeitraum von elf Jahren nicht mehr zu Erhebungen herangezogen wurden, sind sie spätestens nach Ablauf dieser Zeiträume zu löschen. Eine Löschung der Kennnummer auf dem Datensatz erfolgt nicht.

(5) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften übermitteln den statistischen Ämtern der Länder alle zwei Jahre, beginnend 2000, zur Aktualisierung des Betriebsregisters, soweit vorhanden, auf Anfrage die Hilfs- und Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 1 bis 6 und das Kennzeichen zur Identifikation (Betriebsnummer), bei Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen.

(6) Soweit von der Übermittlung nach Absatz 5 oder den Ermächtigungen nach § 93 Abs. 8 oder 10 Gebrauch gemacht wird, kann das Kennzeichen zur Identifikation der Erhebungseinheiten für Zuordnungszwecke im Betriebsregister gespeichert werden. Sofern das Kennzeichen zur Identifikation über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr zu Zuordnungszwecken herangezogen wurde, ist es spätestens nach Ablauf dieses Zeitraums zu löschen.

(7) Die nach
Landesrecht für die Binnenfischerei zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder zur Aktualisierung des Betriebsregisters auf Anfrage die Hilfsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 für die Erhebungseinheiten nach § 41.



(1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Aufbereitung der Agrarstatistiken nach § 1 Nr. 1, mit Ausnahme der Flächenerhebung, und nach § 1 Nr. 2 bis 5 und 10 sowie der Erhebung nach § 69 Nr. 4 führen die statistischen Ämter der Länder einheitliche Betriebsregister. Für die Agrarstatistik nach § 1 Nr. 11 wird das Betriebsregister vom Statistischen Bundesamt geführt. Das Betriebsregister kann zur Feststellung und zum Nachweis der Erhebungseinheiten, zur Ziehung von Stichproben, zur Aufstellung von Rotationsplänen, zur Begrenzung der Belastung zu Befragender, zum Versand der Erhebungsunterlagen, zur Eingangskontrolle und zu Rückfragen bei den Befragten, zur Durchführung von Erhebungen im Fortschreibeverfahren, zur Überprüfung der Ergebnisse auf ihre Richtigkeit, zu Hochrechnungen bei Stichproben verwendet werden. Für agrarstatistische Zuordnungen und Zusammenführungen sowie zu sonstigen agrarstatistischen Auswertungen dürfen die Erhebungsmerkmale der Bodennutzungserhebung (§ 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1), der Erhebung über die Viehbestände (§§ 20, 20a), der Agrarstrukturerhebung (§ 27 Abs. 1), der Landwirtschaftszählung (§ 30 Abs. 1), der Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden (§ 32 Abs. 2), der Geflügelstatistik (§ 51 Abs. 1, § 54 Abs. 1, § 57 Abs. 1), der Rebflächenerhebung (§ 71 Abs. 1), der Bestandserhebung (§ 77 Abs. 1) und der Holzstatistik (§ 81 Abs. 1, § 84 Abs. 1) sowie die in der Feststellung der Grundgesamtheit erhobenen Angaben (§ 97a Abs. 1) verwendet werden; dabei ist eine Verwendung personenbezogener Angaben anderer Personen als des Betriebsinhabers unzulässig.

(2) In das Betriebsregister sollen Angaben zu folgenden Hilfs- und Erhebungsmerkmalen aufgenommen und jährlich aktualisiert werden, soweit sie nach Satz 3 verfügbar sind:

1. die Vor- und Familiennamen, die Firmen, die Institutsnamen oder die Behördenbezeichnungen, die Anschriften, die Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen nach den §§ 49, 52, 55, 75a Nr. 2 und 3, §§ 79, 82, 88 und 91 Abs. 1 sowie der Auskunftspflichtigen nach § 93 Abs. 2 Nr. 4 und 5,

2. die Anschrift des Betriebssitzes und die Bezeichnungen für regionale Zuordnungen,

3. die Lagekoordinaten des Betriebssitzes von Betrieben nach § 91 Abs. 1, und zwar

a) die geografischen Koordinaten und

b) die Koordinaten nach dem Gauß-Krüger-Koordinatensystem oder einem anderen Koordinatensystem,

4. die Art des Betriebs,

5. die Rechtsstellung des Betriebsinhabers,

6. der Wirtschaftszweig, die Art der produzierten Güter, der jährliche Rohholzeinschnitt sowie die Zahl der im Betrieb tätigen Personen,

7.
die Beteiligung an

a) Bundesstatistiken
nach § 1 und

b) der Feststellung der Grundgesamtheit nach § 97a

(agrarstatistische Erhebungen),

8. die in § 93 Abs. 5 und 6 genannten Kennzeichen zur Identifikation,

9. die Kennnummer im Statistikregister,

10.
der Tag der Aufnahme in das Betriebsregister,

11. die Größe der Flächen und die Tierzahlen, die zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden und der Schichtzugehörigkeit der Erhebungseinheiten nach § 91 Abs. 1 in Stichprobenerhebungen erforderlich sind.

Die Aufnahme von Angaben zu anderen Merkmalen ist mit Ausnahme der Kennnummer nach Absatz 3 und unbeschadet des Absatzes 7 unzulässig. Die Angaben dürfen

1. Einzelangaben zu agrarstatistischen Erhebungen,

2. den nach den Absätzen 5 und 6 übermittelten Merkmalen,

3. sonstigen Verwaltungsdaten, soweit deren Verwendung für statistische Zwecke zulässig ist,

4. dem Statistikregister sowie

5. allgemein zugänglichen Quellen

entnommen oder von den statistischen Ämtern daraus gewonnen werden.

(3) Für die in Absatz 1 genannten Zwecke wird für jede Erhebungseinheit eine Kennnummer gebildet, die keine über die Merkmale nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 11 hinausgehenden Angaben enthalten darf.

(4) Die Merkmale nach Absatz 2 Satz 1 sowie die Kennnummer nach Absatz 3 sind zu löschen, soweit sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden. Bei Betrieben, die über einen Zeitraum von sieben Jahren nicht mehr zu Erhebungen herangezogen wurden, sind sie spätestens nach Ablauf dieses Zeitraums zu löschen. Eine Löschung der Kennnummer im Datensatz erfolgt nicht.

(5) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften übermitteln den statistischen Ämtern der Länder alle zwei Jahre, beginnend 2009, zur Aktualisierung des Betriebsregisters, soweit vorhanden, auf Ersuchen

1.
die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5,

2. die Angaben zur landwirtschaftlich genutzten Fläche und zur Waldfläche und

3.
das Kennzeichen zur Identifikation des Betriebs, im Falle einer Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen.

(6) Die Prämienbehörden nach § 2 Abs. 1 des InVeKoS-Daten-Gesetzes sowie die nach Landesrecht für die Kennzeichnung und Registrierung von landwirtschaftlichen Nutztieren und die tierseuchenrechtliche Anzeige und Registrierung von Betrieben zuständigen Stellen oder die von diesen beauftragten Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder zur Aktualisierung des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen, soweit vorhanden,

1.
die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 11,

2.
die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und Unternehmen, im Falle einer Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen.

(7) Das
nach Absatz 5 oder Absatz 6 übermittelte Kennzeichen zur Identifikation darf für Zuordnungszwecke im Betriebsregister gespeichert werden. Es ist spätestens zu löschen, wenn es fünf Jahre lang nicht mehr zu Zuordnungszwecken verwendet worden ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 97a (neu)




§ 97a Feststellung der Grundgesamtheit


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(1) Zur Vorbereitung der Landwirtschaftszählung (§ 24 Abs. 1 Nr. 2) werden im Zeitraum März bis September 2009 bei den Betrieben nach § 91 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung und bei Betrieben mit einer Produktionsfläche für Speisepilze von mindestens 0,1 Hektar oder mit mindestens 20 Ziegen folgende Angaben erhoben:

1. die Hilfsmerkmale nach § 92 Nr. 1 bis 7; § 92 Nr. 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bodennutzungshaupterhebung die Feststellung der Grundgesamtheit tritt,

2. die Art der Bewirtschaftung des Betriebs,

3. die Nutzung der Flächen nach Nutzungszweck, Kulturarten, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Kulturformen jeweils nach der Fläche,

4. die Bestände an Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Geflügel nach Art und Zahl, bei Rindern, Schweinen und Hühnern zusätzlich nach Alter, Geschlecht und Nutzungszweck.

(2) § 91 Abs. 4 sowie § 93 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 und 6 gilt entsprechend. Für die Erhebung der Rinderbestände nach Absatz 1 Nr. 4 gilt § 20a Abs. 1 und 2 Nr. 3 entsprechend.

§ 98 Übermittlung, Verwendung und Veröffentlichung von Einzelangaben


(1) Die Übermittlung von Einzelangaben an die zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden ist im Rahmen des § 16 Abs. 4 des Bundesstatistikgesetzes zugelassen.

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(2) Die statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt dürfen zur Stichprobenauswahl für die Verdiensterhebung in der Landwirtschaft die Vor- und Familiennamen sowie Anschriften der Inhaber der Betriebe, die ständige Arbeitskräfte beschäftigen, die keine Familienangehörigen sind, sowie Angaben zur Stellung im Beruf und zur ausgeübten Tätigkeit verwenden. Zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden bei der Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung und bei der Düngemittelstatistik dürfen sie die Anschriften der Betriebe und Unternehmen sowie Angaben zum Wirtschaftszweig, zur Art und Menge der produzierten Güter und zur Zahl der tätigen Personen aus der Statistik im Produzierenden Gewerbe sowie bei der Düngemittelstatistik die Anschriften der Düngemittel ein- und ausführenden Unternehmen und deren Einfuhren und Ausfuhren aus der Außenhandelsstatistik sowie bei der Bestandserhebung (§§ 75a bis 77) die Anschriften der Unternehmen und Angaben zum Wirtschaftszweig aus der Statistik im Produzierenden Gewerbe und der Statistik im Handel verwenden. Die hierzu erforderlichen Maßnahmen sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt durchzuführen; dabei verwendete Hilfsmerkmale sind unmittelbar danach zu löschen.



(2) Die statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt dürfen die im Betriebsregister nach § 97 Abs. 2 enthaltenen Angaben zur Führung des Statistikregisters verwenden. Zur Stichprobenauswahl für die Erhebung der Arbeitsverdienste in der Landwirtschaft dürfen sie die Vor- und Familiennamen sowie die Anschriften der Inhaber der Betriebe, die ständige Arbeitskräfte beschäftigen, die keine Familienangehörigen sind, verwenden. Zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden bei der Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung und bei der Düngemittelstatistik dürfen sie die Anschriften der Betriebe und Unternehmen sowie Angaben zum Wirtschaftszweig, zur Art und Menge der produzierten Güter und zur Zahl der tätigen Personen aus der Statistik im Produzierenden Gewerbe sowie bei der Düngemittelstatistik die Anschriften der Düngemittel ein- und ausführenden Unternehmen und deren Einfuhren und Ausfuhren aus der Außenhandelsstatistik sowie bei der Bestandserhebung (§§ 75a bis 77) die Anschriften der Unternehmen und Angaben zum Wirtschaftszweig aus der Statistik im Produzierenden Gewerbe und der Statistik im Handel verwenden. Die hierzu erforderlichen Maßnahmen sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt durchzuführen; dabei verwendete Hilfsmerkmale sind unmittelbar danach zu löschen.

(3) Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Flächenerhebung (§ 2 Nr. 1) für jede Gemeinde ist zugelassen.

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(4) Zur Erstellung des Nationalen Rückstandskontrollplans nach Kapitel II der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG, 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung darf das Statistische Bundesamt dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Tabellen in der Gliederung nach Ländern mit statistischen Ergebnissen aus der Erhebung der Geflügelbestände (§ 19 Abs. 1 Nr. 1), den Erhebungen in Unternehmen mit Hennenhaltung und in Geflügelschlachtereien (§ 48 Nr. 2 und 3), der Erhebung der Schlachtungen (§ 58 Nr. 1) und der Milchstatistik (§ 63) übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.



(4) Zur Erstellung des Nationalen Rückstandskontrollplans nach Kapitel II der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG, 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung darf das Statistische Bundesamt dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Tabellen in der Gliederung nach Ländern mit statistischen Ergebnissen aus der Erhebung der Geflügelbestände (§ 27 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c), den Erhebungen in Unternehmen mit Hennenhaltung und in Geflügelschlachtereien (§ 48 Nr. 2 und 3), der Erhebung der Schlachtungen (§ 58 Nr. 1) und der Milchstatistik (§ 63) übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.

(5) Für Aufgaben der Politikfolgenabschätzung für oberste Bundes- oder Landesbehörden darf das Statistische Bundesamt dem Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei, Tabellen mit nach Kreisen untergliederten statistischen Ergebnissen aus der Agrarstrukturerhebung (§ 24 Abs. 1 Nr. 1) übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Tabellen dürfen nur von den für diese Aufgabe zuständigen Organisationseinheiten des Instituts gespeichert und genutzt werden. Diese Organisationseinheiten müssen von den mit Vollzugsaufgaben befassten Organisationseinheiten des Instituts räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 99 (Inkrafttreten)




§ 99 Übergangsvorschriften


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Erhebungseinheiten der Bodennutzungshaupterhebung 2009 sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 und in den Ländern Baden-Württemberg und Bayern gemeinschaftlich genutzte Flächen mit mindestens zwei Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche. Für die Bewirtschafter dieser gemeinschaftlich genutzten Flächen besteht Auskunftspflicht. Die Erhebung nach Satz 1 wird bei höchstens 100.000 Erhebungseinheiten und auch in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg durchgeführt.