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§ 3 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Schließ- und Sicherungstechniker/Geprüfte Schließ- und Sicherungstechnikerin (SichTechPrV k.a.Abk.)

V. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1682 (Nr. 35); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 01.03.2016 BGBl. I S. 336
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 7110-20-5 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Gliederung und Struktur der Prüfung



(1) Die Prüfung gliedert sich in drei Handlungsbereiche, denen jeweils Qualifikationsschwerpunkte zugeordnet sind:

1.
Handlungsbereich „Projektierung" mit den Qualifikationsschwerpunkten

a)
Projektanalyse,

b)
Leistungsbeschreibung;

2.
Handlungsbereich „Schließ- und Sicherungstechnik" mit den Qualifikationsschwerpunkten

a)
Mechanische Systeme,

b)
Elektrische Systeme,

c)
Sicherungssysteme;

3.
Handlungsbereich „Organisation" mit den Qualifikationsschwerpunkten

a)
Kundenmanagement,

b)
Personalmanagement,

c)
Qualitätsmanagement,

d)
Kostenmanagement.

(2) Im Qualifikationsschwerpunkt „Projektanalyse" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, ein Angebot zur Umsetzung eines Projektes der Schließ- und Sicherungstechnik auszuarbeiten. Dazu gehört, die Anforderungen, die sich aus einem Projekt ergeben, erkennen zu können und dabei alle maßgeblichen Parameter im Umfeld des Projektes in die Analyse mit-einzubeziehen, insbesondere Vorgaben durch Kunden und Dritte sowie durch Rechtsvorschriften, Normen und einschlägige Regelwerke zu beachten. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Erkennen von Projektanforderungen,

2.
Erstellen von Risikoanalysen,

3.
Prüfen der örtlichen Gegebenheiten und sonstigen Vorgaben,

4.
Dokumentieren der Objektbewertung.

(3) Im Qualifikationsschwerpunkt „Leistungsbeschreibung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, mit den Daten, die in der Projektanalyse erhoben werden, ein Projekt zu planen und mögliche Alternativen aufzuzeigen. Daraus ist ein Angebot zu kalkulieren, das einem Kunden unterbreitet werden kann. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationensinhalte geprüft werden:

1.
Durchführen der Vorkalkulation,

2.
Aufbereiten von Daten aus der Planung und der Angebotserstellung,

3.
Ausarbeiten des Angebotes mit Leistungsbeschreibung.

(4) Im Qualifikationsschwerpunkt „Mechanische Systeme" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Fachqualifikationen der Metallbautechnik anzuwenden. Dazu gehört, Rechtsvorschriften sowie Normen und die anerkannten Regeln der Technik für den Bereich der Metallbautechnik anwenden sowie Schließ- und Sicherungssysteme, deren Einzelkomponenten, ihre Wechselwirkung und Anwendungen für die Grundstück-, Gebäude-, Raum- und Objektsicherung planen und umsetzen zu können sowie Antriebs-, Lastübertragungssysteme und Feststellvorrichtungen an Metallbauelementen bestimmen zu können. Rauch- und Brandschutzsysteme in Einsatzbereichen sollen zugeordnet, Wartungs- und Instandhaltungsintervalle festgelegt und dokumentiert, Verglasungs- und Durchbruchsicherungssysteme eingesetzt werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Auswählen und Anwenden mechanischer Sicherungssysteme,

2.
Durchführen von Wartungen und Instandsetzungen,

3.
Überprüfen der Funktion.

(5) Im Qualifikationsschwerpunkt „Elektrische Systeme" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Fachqualifikationen, Vorschriften, Richtlinien sowie Normen und die anerkannten Regeln der Technik für den Bereich der Elektrotechnik anzuwenden. Dazu gehört, elektrische Funktionsgrößen messen, deren Ergebnisse analysieren, Prüfungen der elektrischen Sicherheit durchführen, Prüfprotokolle erstellen, Sicherungs- und Kommunikationssysteme installieren und in Betrieb nehmen und Anlagen der Telekommunikations- und Gefahrenmeldetechnik einsetzen sowie Systeme und Komponenten der Netzwerktechnik bestimmen und einrichten zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Auswählen und Anwenden von elektrotechnischen, elektronischen und elektromechanischen Sicherungssystemen,

2.
Auswählen und Anwenden von elektrischen Antriebs- und Steuerungssystemen,

3.
Zuordnen von Systemen der Informations- und Telekommunikationstechnik,

4.
Instandhalten von Anlagen und Geräten.

(6) Im Qualifikationsschwerpunkt „Sicherungssysteme" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, übergreifende Handlungskompetenz umsetzen zu können. Dazu gehört, Anlagen und Systeme der Sicherungstechnik planen, deren Wirkungsweise bestimmen und in Betrieb nehmen zu können. Weiterhin gehört dazu, Rauch- und Wärmeabzugsysteme in Anwendung und Wirkungsweisen planen und abwickeln, Zutrittkontrollsowie Flucht- und Rettungswegsysteme als Einzelkomponenten sowie in Verknüpfung zueinander festlegen, Anlagen und Schnittstellen der Datenübertragungstechnik, deren Wirkweisen und Anwendungen ausführen zu können, einschließlich des Planens, Parametrierens, Konfigurierens und Installierens von Hard- und Softwarekomponenten. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Zusammenführen von Systemen aus elektrischen und mechanischen Einzelkomponenten,

2.
Inbetriebnahme von Systemen unter Berücksichtigung von Herstellervorgaben,

3.
Erstellen von Prüf- und Abnahmeprotokollen,

4.
Durchführen von Fehler- und Störungssuche,

5.
Dokumentieren.

(7) Im Qualifikationsschwerpunkt „Kundenmanagement" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeutung eines guten Verhältnisses zum Kunden und dessen Voraussetzung realistisch einschätzen und im Arbeitsbereich entsprechend handeln sowie im direkten Kundenkontakt kundenorientiert kommunizieren und handeln zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Nutzen von Kundenaussagen zur Objektsicherung,

2.
Erläuterung technischer Sachverhalte gegenüber den Kunden,

3.
Erläutern des Angebotes gegenüber den Kunden,

4.
Erstellen von Dokumentationen zur Handhabung und deren Nutzung im Rahmen der Gewährleistung.

(8) Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalmanagement" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personalbedarf ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend den Anforderungen sicherstellen sowie die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu verantwortlichem Handeln hinführen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Erstellen der Arbeitsablaufplanung, Terminierung und Auftragsüberwachung,

2.
Auswahl und Einsatz der Mitarbeiter unter Berücksichtigung der Projektanforderungen,

3.
Anforderungen der Mitarbeiterführung erfüllen,

4.
Delegieren von Aufgaben und der damit verbundenen Verantwortung.

(9) Im Qualifikationsschwerpunkt „Qualitätsmanagement" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, das Qualitätsmanagementsystem durch Anwendung entsprechender Methoden und Instrumente zu sichern. Dazu gehört, das Qualitätsbewusstsein der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fördern sowie bei der Umsetzung eines Qualitätsmanagementsystems mitwirken und zu dessen Verbesserung und Weiterentwicklung beitragen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Dokumentieren von Leistungen im Rahmen des Qualitätsmanagementsystems,

2.
Fördern des Qualitätsbewusstsein der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

3.
Anwenden von Methoden zur Sicherung und Verbesserung der Qualität, insbesondere der Prozess- und Produktqualität sowie der Kundenzufriedenheit,

4.
kontinuierliches Umsetzen der Qualitätsmanagementziele durch Planen, Sichern und Lenken von qualitätssichernden Maßnahmen.

(10) Im Qualifikationsschwerpunkt „Kostenmanagement" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge erfassen und beurteilen sowie Maßnahmen zum kostenbewussten Handeln und Entscheidungen über wirtschaftliche Abläufe umsetzen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Erfassen, Analysieren und Bewerten der Kosten und des Erlöses,

2.
Anwenden von Kalkulationsmethoden,

3.
Berücksichtigen von Kostenfaktoren bei organisatorischen und personellen Maßnahmen,

4.
Fördern des Kostenbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bei unterschiedlichen Formen der Arbeitsorganisation.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Schließ- und Sicherungstechniker/Geprüfte Schließ- und Sicherungstechnikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SichTechPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SichTechPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SichTechPrV Integrierte Durchführung der Prüfung
... aus dem Handlungsbereich „Projektierung" unter Berücksichtigung der in § 3 Abs. 2 oder 3 genannten Qualifikationsinhalte aus den aufgeführten ... „Schließ- und Sicherungstechnik" unter Berücksichtigung der in § 3 Abs. 4 bis 6 genannten Qualifikationsinhalten aus den aufgeführten ... aus dem Handlungsbereich „Organisation" unter Berücksichtigung der in § 3 Abs. 7 und 8 oder 9 und 10 genannten Qualifikationsinhalten aus den aufgeführten ...