Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.03.2016 aufgehoben

§ 7 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Schließ- und Sicherungstechniker/Geprüfte Schließ- und Sicherungstechnikerin (SichTechPrV k.a.Abk.)

V. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1682 (Nr. 35); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 01.03.2016 BGBl. I S. 336
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 7110-20-5 Handwerk im Allgemeinen
|

§ 7 Wiederholung der Prüfung



(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2) Im Fall der Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung in einzelnen Situationsaufgaben befreit, soweit die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Abweichend von Satz 1 können auch bestandene Prüfungsleistungen auf Antrag einmal wiederholt werden; in diesem Fall ist das Ergebnis der letzten Prüfung maßgeblich.



 

Zitierungen von § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Schließ- und Sicherungstechniker/Geprüfte Schließ- und Sicherungstechnikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SichTechPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SichTechPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SichTechPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... Geprüften Schließ- und Sicherungstechnikerin nach den §§ 2 bis 7 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...