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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2014 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 6 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Handelsassistent - Einzelhandel/Geprüfte Handelsassistentin - Einzelhandel (HdlAssPrV k.a.Abk.)
V. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1688 (Nr. 35); aufgehoben durch § 10 V. v. 13.05.2014 BGBl. I S. 509
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-6-9 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-6-9 Berufliche Bildung
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§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen schriftlich geprüften Handlungsbereichen und in der mündlichen Prüfung nach § 3 Abs. 6 bis 10 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(2) Die schriftlich geprüften Handlungsbereiche und die mündliche Prüfung nach § 3 Abs. 6 bis 10 sind jeweils gesondert zu bewerten.
Zitierungen von § 6 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Handelsassistent - Einzelhandel/Geprüfte Handelsassistentin - Einzelhandel
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 HdlAssPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HdlAssPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 1 HdlAssPrV (zu § 6 Abs. 3) (vom 03.04.2014)
Anlage 2 HdlAssPrV (zu § 6 Abs. 3) (vom 03.04.2014)
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7294/a143824.htm