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§ 1 - Blindenschrift-Kennzeichnungs-Verordnung (BlindKennzV k.a.Abk.)

§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung gilt für zur Anwendung bei Menschen bestimmte Fertigarzneimittel, die den arzneimittelrechtlichen Vorschriften über die Kennzeichnung in Blindenschrift unterliegen und von einem pharmazeutischen Unternehmer in Kleinstmengen bis zu 7 000 Packungen in einem Jahr in den Verkehr gebracht werden.

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Zitierungen von § 1 Blindenschrift-Kennzeichnungs-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BlindKennzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BlindKennzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BlindKennzV Kennzeichnung von Kleinstmengen
... die in § 1 genannten Arzneimittel müssen die nach § 10 Abs. 1b des Arzneimittelgesetzes ...