Verordnung zur Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung (WpÜGAngebVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.07.2006 BGBl. I S. 1697 (Nr. 35); Geltung ab 25.07.2006
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2

Eingangsformel



Auf Grund des § 11 Abs. 4 Nr. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Juli 2006 WpÜGAngebV § 2

In § 2 Nr. 7 der WpÜG-Angebotsverordnung vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4263), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2006 (BGBl. I S. 1426) geändert worden ist, wird das Wort „drei" durch das Wort „sechs" ersetzt.

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 24. Juli 2006.



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