Artikel 1 - Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Verordnungen (MarktRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. Juli 2006 BetrPrämDurchfV § 2, § 3, § 14, § 16

Die Betriebsprämiendurchführungsverordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. April 2006 (BAnz. S. 3421), wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 2 wird folgender Satz angefügt:

„Für das Antragsjahr 2006 tritt abweichend von Satz 1 an die Stelle des dort genannten Stichtages der 30. Juni 2006."

2.
§ 3 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Im Falle des Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 wird die Zahl der Großvieheinheiten für Rinder nach Artikel 30 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September des jeweiligen Antragsjahres im Durchschnitt ermittelt."

3.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag wird nur in dem Umfang zugrunde gelegt, in dem der in Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 genannte Dritte mit der Pachtsache das Recht erhalten hat, Verträge im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 1 oder 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes abzuschließen (Zuckerrübenlieferrecht)."

b)
Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
wenn Gegenstand der Übertragung eine verpachtete einzelbetriebliche Milchreferenzmenge, eine verpachtete Produktionsquote für Rohtabak oder ein verpachtetes Zuckerrüben-lieferrecht war, die jeweiligen Beträge entsprechend § 5 Abs. 4, 4a und 4b des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes unter Berücksichtigung der dort genannten Bedingungen mit einbezogen."

c)
In Absatz 4 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:

„War Gegenstand der Übertragung auch ein verpachtetes Zuckerrübenlieferrecht, so wird hierfür ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes einschließlich der sich aus § 5 Abs. 4a des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes unter den dort genannten Bedingungen ergebenden Beträge ermittelt, sofern der Betriebsinhaber nicht selbst bis zum 30. Juni 2006 einen Vertrag im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 oder 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes abschließen konnte."

4.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Lieferrechte" ein Komma und das Wort „Zuckerrübenlieferrechte" eingefügt.

b)
In Absatz 3 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:

„War Gegenstand des Pachtvertrages oder des Kaufvertrages auch ein Zuckerrübenlieferrecht, so wird hierfür ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes einschließlich der sich aus § 5 Abs. 4a des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes unter den dort genannten Bedingungen ergebenden Beträge ermittelt, sofern der Betriebsinhaber nicht selbst bis zum 30. Juni 2006 einen Vertrag im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 oder 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes abschließen konnte."

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Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 MarktRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MarktRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 MarktRÄndV Neubekanntmachung
... Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der durch die Artikel 1 bis 3 geänderten Verordnungen in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie
B. v. 26.10.2006 BGBl. I S. 2376
Bekanntmachung BetrPrämDurchfVNB
... vom 28. April 2006 (BAnz. S. 3421), 9. den am 25. Juli 2006 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1701). Die Rechtsvorschriften wurden ...


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