Die
Betriebsprämiendurchführungsverordnung vom
3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
28. April 2006 (BAnz. S. 3421), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für das Antragsjahr 2006 tritt abweichend von Satz 1 an die Stelle des dort genannten Stichtages der 30. Juni 2006."
- 2.
- § 3 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Im Falle des Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 wird die Zahl der Großvieheinheiten für Rinder nach Artikel 30 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September des jeweiligen Antragsjahres im Durchschnitt ermittelt."
- 3.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag wird nur in dem Umfang zugrunde gelegt, in dem der in Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 genannte Dritte mit der Pachtsache das Recht erhalten hat, Verträge im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 1 oder 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes abzuschließen (Zuckerrübenlieferrecht)."
- b)
- Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- wenn Gegenstand der Übertragung eine verpachtete einzelbetriebliche Milchreferenzmenge, eine verpachtete Produktionsquote für Rohtabak oder ein verpachtetes Zuckerrüben-lieferrecht war, die jeweiligen Beträge entsprechend § 5 Abs. 4, 4a und 4b des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes unter Berücksichtigung der dort genannten Bedingungen mit einbezogen."
- c)
- In Absatz 4 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
„War Gegenstand der Übertragung auch ein verpachtetes Zuckerrübenlieferrecht, so wird hierfür ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes einschließlich der sich aus § 5 Abs. 4a des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes unter den dort genannten Bedingungen ergebenden Beträge ermittelt, sofern der Betriebsinhaber nicht selbst bis zum 30. Juni 2006 einen Vertrag im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 oder 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes abschließen konnte."
- 4.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Lieferrechte" ein Komma und das Wort „Zuckerrübenlieferrechte" eingefügt.
- b)
- In Absatz 3 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
„War Gegenstand des Pachtvertrages oder des Kaufvertrages auch ein Zuckerrübenlieferrecht, so wird hierfür ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes einschließlich der sich aus § 5 Abs. 4a des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes unter den dort genannten Bedingungen ergebenden Beträge ermittelt, sofern der Betriebsinhaber nicht selbst bis zum 30. Juni 2006 einen Vertrag im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 oder 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes abschließen konnte."
Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie
B. v. 26.10.2006 BGBl. I S. 2376