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Änderung § 10 ChirMechMstrV vom 01.01.2012

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§ 10 ChirMechMstrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 10 ChirMechMstrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 29 V. v. 17.11.2011 BGBl. I S. 2234
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Übergangsvorschrift


(Text alte Fassung)

(1) Die bis zum 31. Oktober 2006 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. April 2007 sind auf Antrag des Prüflings die bis zum 31. Oktober 2006 anwendbaren Vorschriften weiter anzuwenden.

(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 31. Oktober 2006 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 31. Oktober 2008 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Antrag die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 31. Oktober 2006 anwendbaren Vorschriften ablegen.

(3) Ab dem 1. November 2006 sind vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 der Erlass des Bundesministers für Wirtschaft vom 6. März 1951 (Erl. BMWi - 112 -15228/50) und der Erlass des Bundesministers für Wirtschaft über das Berufsbild für Chirurgie-Instrumentenmacher und Chirurgiemechaniker vom 27. Januar 1958 (Ministerialblatt des Bundesministers für Wirtschaft S. 115) nicht mehr anzuwenden.


(Text neue Fassung)

Die Regelungen des § 8 Absatz 6 und 7 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.