Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum aus Betrieben, die keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegen, eingesetzt werden, bedürfen der Zulassung nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II Buchstabe C Nr. 14 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Der Betreiber der Anlage hat sicherzustellen, dass bereits fermentierte tierische Nebenprodukte nicht mit unfermentierten tierischen Nebenprodukten in Berührung kommen. §
13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit ausschließlich
- 1.
- Gülle zusammen mit Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum aus einem einzigen Betrieb mit Nutztieren eingesetzt wird, der Betrieb keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegt und der Fermentationsrückstand nur auf Flächen dieses Betriebes ausgebracht wird oder
- 2.
- Gülle aus Betrieben, die keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegen, eingesetzt wird,
hat der Betreiber der Anlage im Fall der Nummer 1 abweichend von Satz 3 und im Fall der Nummer 2 abweichend von Satz 2 und 3 sicherzustellen, dass die Anforderungen in Anhang VI Kapitel II Buchstabe B Nr. 5, 7, 9 und 10 der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 eingehalten werden.
§ 28 TierNebV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.05.2012) ... 10. a) einer mit einer Zulassung nach § 11 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 oder § 19 Satz 1 oder b) einer mit einer ... a) § 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder Abs. 2, § 14 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2, § 15 Abs. 1 Satz 2 oder 4, § 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder Abs. 2, § 18 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. ... 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 3 oder § 15 Abs. 1 Satz 3, oder c) § 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 oder 3, jeweils auch in ...