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§ 23 - Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV)

V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1735 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2254
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 7831-12-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 23 Verwertung von Fermentationsrückständen und Komposten



(1) Fermentationsrückstände und Komposte, die tierische Nebenprodukte und verarbeitete Erzeugnisse enthalten, dürfen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden nur aufgebracht werden, soweit keine anderen tierischen Nebenprodukte als die in Anlage 4 genannten als Ausgangsmaterial verarbeitet worden sind.

(2) Fermentationsrückstände und Komposte aus Anlagen nach den §§ 12 und 16 dürfen nach Maßgabe der Artikel 4 bis 8 der Verordnung (EG) Nr. 181/2006 der Kommission vom 1. Februar 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 hinsichtlich anderer organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel als Gülle sowie zur Änderung der genannten Verordnung (ABl. EU Nr. L 29 S. 31) auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden ausgebracht werden.

(3) Für Fermentationsrückstände und Komposte aus Anlagen nach den §§ 14 und 18, die auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden ausgebracht werden, gelten die §§ 4 und 5, § 6 Absatz 1, 2a, 2b und 3 sowie § 8 der Bioabfallverordnung entsprechend. Abschnitt IV Nr. 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 181/2006 gilt entsprechend.

(4) Für Fermentationsrückstände und Komposte aus Anlagen nach den §§ 15 und 19, die als Ausgangsmaterial Magen- und Darminhalt, Milch oder Kolostrum enthalten und die auf Weideland ausgebracht werden, gilt Abschnitt IV Nr. 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 181/2006 entsprechend. Satz 1 gilt nicht, soweit ausschließlich Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum aus einem einzigen Betrieb mit Nutztieren eingesetzt wird, der Betrieb keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegt und der Fermentationsrückstand oder Kompost nur auf Flächen dieses Betriebes ausgebracht wird.

(5) Für Fermentationsrückstände und Komposte aus Anlagen nach den §§ 13 und 17 gilt Absatz 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass Fermentationsrückstände und Komposte nach Satz 1 nur dann auf Weideland ausgebracht werden dürfen, soweit zuvor auf das auszubringende Material eine Temperatur von mindestens 70 Grad Celsius über mindestens 60 Minuten eingewirkt hat.





 

Frühere Fassungen von § 23 TierNebV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2012Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung, der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung
vom 23.04.2012 BGBl. I S. 611

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 23 TierNebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 TierNebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierNebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 TierNebV Küchen- und Speiseabfälle aus privaten Haushaltungen (vom 01.06.2012)
...  (4) Für Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1 finden die §§ 4 bis 27 keine Anwendung.  ...
§ 28 TierNebV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.05.2012)
... a des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 1 einen Fermentationsrückstand oder einen Kompost ...
Anlage 4 TierNebV (zu § 23 Abs. 1) Liste der zur Verarbeitung in Biogas- und Kompostierungsanlagen zugelassenen tierischen Nebenprodukte, soweit die Fermentationsrückstände und Komposte aus den Anlagen zur Verwertung auf Böden bestimmt sind
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung, der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung
V. v. 23.04.2012 BGBl. I S. 611
Artikel 2 BioAbfVuaÄndV Änderung der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung
... Nummern 3.3 und 4.2.2 des Anhangs 2 der Bioabfallverordnung" ersetzt. 5. In § 23 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§§ 4, 5 und 6 Absatz 1 der ...

Verordnung zur Änderung von Bußgeldvorschriften des Düngemittelrechts und der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung
V. v. 06.02.2009 BGBl. I S. 153
Artikel 4 DüBußGuaÄndV Änderung der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung
... a des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 1 einen Fermentationsrückstand oder einen Kompost ...