Bei einer Ablagerung von tierischen Nebenprodukten oder verarbeiteten Erzeugnissen auf einer Deponie finden die für die Ablagerung von Abfällen geltenden Bestimmungen des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes und die auf Grundlage des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder des bis zum 1. Juni 2012 geltenden
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Anwendung. Die Bestimmungen der
Verordnung (EG) Nr. 811/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 zur Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Verbots der Rückführung innerhalb derselben Tierart in Bezug auf Fisch sowie hinsichtlich des Verbrennens und Vergrabens tierischer Nebenprodukte und bestimmter Übergangsmaßnahmen (ABl. EU Nr. L 117 S. 14) bleiben unberührt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.