Änderung § 1 TierNebV vom 28.07.2009

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§ 1 TierNebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.07.2009 geltenden Fassung
§ 1 TierNebV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.07.2009 BGBl. I S. 2155
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich


(Text alte Fassung)

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Umgang mit tierischen Nebenprodukten im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich Küchen- und Speiseabfälle tierischer Herkunft im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Küchen- und Speiseabfälle, die bis zum 31. Oktober 2006 nach der Speiseabfallverordnung an Schweine verfüttert werden.


(Text neue Fassung)

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Umgang mit tierischen Nebenprodukten im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich Küchen- und Speiseabfälle tierischer Herkunft im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.

 



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