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Änderung § 26 TierNebV vom 01.04.2012

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§ 26 TierNebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 26 TierNebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 92 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Registrierung und Bekanntmachung der Zulassungen


(1) Die zuständige Behörde erfasst die nach

1. den Artikeln 10 bis 15, 17, 18 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen Betriebe sowie die nach § 11 dieser Verordnung zugelassenen Pasteurisierungsanlagen unter Erteilung einer Zulassungsnummer sowie

2. § 7 registrierten Betriebe und die unter die §§ 13 und 17 fallenden Biogas- und Kompostierungsanlagen unter Erteilung einer Registriernummer

in einem Register. Die Zulassungsnummer und die Registriernummer sind elfstellig und werden aus der für den Landkreis oder die kreisfreie Stadt des Sitzes des Betriebes vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamtes herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnummer und einer zweistelligen Nummer für die Betriebsart nach Maßgabe der Anlage 5 gebildet.

(2) Die zuständige Landesbehörde teilt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) die Zulassung und Registrierung unter Angabe der erteilten Zulassungs- oder Registriernummer sowie die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung oder Registrierung mit.

(Text alte Fassung)

(3) Das Bundesministerium gibt die zugelassenen und registrierten Betriebe unter Angabe der erteilten Zulassungs- und Registriernummer im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt.

---

*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/


(Text neue Fassung)

(3) Das Bundesministerium gibt die zugelassenen und registrierten Betriebe unter Angabe der erteilten Zulassungs- und Registriernummer im Bundesanzeiger bekannt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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