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Änderung § 14 TierNebV vom 01.05.2012

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§ 14 TierNebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2012 geltenden Fassung
§ 14 TierNebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 23.04.2012 BGBl. I S. 611

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Biogasanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle zusammen mit Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werden


(1) Biogasanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 zusammen mit Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum aus Betrieben, die keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegen, eingesetzt werden, bedürfen der Zulassung nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II Buchstabe C Nr. 14 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Der Betreiber der Anlage hat sicherzustellen, dass bereits fermentierte tierische Nebenprodukte nicht mit unfermentierten tierischen Nebenprodukten in Berührung kommen. § 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.

(Text alte Fassung)

(2) Der Betreiber der Anlage hat ferner sicherzustellen, dass für die Küchen- und Speiseabfälle die Anforderungen an die Prozessführung nach Anhang 2 Nr. 2.1 Abs. 2 der Bioabfallverordnung und an die indirekte Prozessprüfung nach Anhang 2 Nr. 2.2.2 der Bioabfallverordnung entsprechend eingehalten werden.

(Text neue Fassung)

(2) Der Betreiber der Anlage hat ferner sicherzustellen, dass für die Küchen- und Speiseabfälle die Anforderungen an die Prozessführung nach Anhang 2 Nummer 2.2.3.1 der Bioabfallverordnung und an die Prozessüberwachung nach Anhang 2 Nummer 2.2.3.4 der Bioabfallverordnung entsprechend eingehalten werden.


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