Änderung § 26 TierNebV vom 08.09.2015

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§ 26 TierNebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 26 TierNebV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 391 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Registrierung und Bekanntmachung der Zulassungen


(1) Die zuständige Behörde erfasst die nach

1. den Artikeln 10 bis 15, 17, 18 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen Betriebe sowie die nach § 11 dieser Verordnung zugelassenen Pasteurisierungsanlagen unter Erteilung einer Zulassungsnummer sowie

2. § 7 registrierten Betriebe und die unter die §§ 13 und 17 fallenden Biogas- und Kompostierungsanlagen unter Erteilung einer Registriernummer

in einem Register. Die Zulassungsnummer und die Registriernummer sind elfstellig und werden aus der für den Landkreis oder die kreisfreie Stadt des Sitzes des Betriebes vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamtes herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnummer und einer zweistelligen Nummer für die Betriebsart nach Maßgabe der Anlage 5 gebildet.

(Text alte Fassung)

(2) Die zuständige Landesbehörde teilt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) die Zulassung und Registrierung unter Angabe der erteilten Zulassungs- oder Registriernummer sowie die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung oder Registrierung mit.

(Text neue Fassung)

(2) Die zuständige Landesbehörde teilt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) die Zulassung und Registrierung unter Angabe der erteilten Zulassungs- oder Registriernummer sowie die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung oder Registrierung mit.

(3) Das Bundesministerium gibt die zugelassenen und registrierten Betriebe unter Angabe der erteilten Zulassungs- und Registriernummer im Bundesanzeiger bekannt.



(heute geltende Fassung) 



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