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§ 14 - Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)

Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 14 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Herstellererlaubnis



(1) 1Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch die Erlaubnis. 2Es kann die Erlaubnis schon vor Abschluss einer Prüfung des Antrags erteilen, wenn Sicherheit in Höhe der Steuer geleistet ist, die voraussichtlich entstehen wird. 3Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden. 4In den Fällen des § 12 Absatz 3 wird die Erlaubnis erweitert.

(1a) 1Mit der Erlaubnis werden für den Inhaber des Herstellungsbetriebs und für jeden Herstellungsbetrieb Verbrauchsteuernummern vergeben. 2Wurde dem Inhaber des Herstellungsbetriebs bereits eine Verbrauchsteuernummer als Inhaber eines Lagers für Energieerzeugnisse erteilt (§ 18 Absatz 1a), gilt diese Verbrauchsteuernummer auch für ihn als Inhaber des Herstellungsbetriebs.

(1b) 1Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus der Erlaubnis eingehalten werden. 2Zudem überprüft es regelmäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Bedingungen und Voraussetzungen für die Erlaubnis weiterhin erfüllt. 3Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jahren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Neuerteilung durchgeführt.

(2) Die Erlaubnis zur Herstellung erlischt durch

1.
Widerruf,

2.
Fristablauf,

3.
Verzicht,

4.
die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,

5.
die Übergabe des Unternehmens an Dritte nach Ablauf von drei Monaten nach der Übergabe,

6.
den Tod des Erlaubnisinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem Ableben,

7.
die Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung, der die Erlaubnis erteilt worden ist,

8.
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erlaubnisinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,

9.
die Änderung der Firma oder des Inhabers bei einer Personenvereinigung, die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,

soweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts anderes bestimmen.

(3) 1Teilen in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 6 bis 8 die Erben, der Testamentsvollstrecker, der Nachlassverwalter, der Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter dem zuständigen Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis schriftlich mit, dass der Betrieb bis zum endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unternehmens fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis für die Rechtsnachfolger, den Testamentsvollstrecker, den Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter bis spätestens zum Ablauf einer vom zuständigen Hauptzollamt festzusetzenden angemessenen Frist fort. 2Ein Widerruf nach Absatz 2 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt.

(4) 1Beantragen in den in Absatz 2 Nummer 5, 6 und 9 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen der Erlaubnis

1.
die Erben,

2.
die Inhaber des neuen Unternehmens oder

3.
die Inhaber des Unternehmens, bei dem die Änderungen eingetreten sind,

eine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die Antragsteller bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort. 2Absatz 2 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt. 3Wird die neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen Bezug genommen werden, die dem zuständigen Hauptzollamt auf Grund der bisherigen Erlaubnis bereits vorliegen. 4Mit Zustimmung des zuständigen Hauptzollamtes kann bei der Antragstellung auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordruckes verzichtet werden.

(5) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt

1.
in den Fällen des Absatzes 3, wenn auf eine Fortführung verzichtet wird,

2.
in den Fällen des Absatzes 4, wenn keine neue Erlaubnis erteilt wird oder als erteilt gilt.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 bis 8 haben dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen

1.
der neue Inhaber die Übergabe des Unternehmens,

2.
die Erben den Tod des Erlaubnisinhabers,

3.
die Liquidatoren und der Insolvenzverwalter jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder deren Abweisung.

(7) 1Das Hauptzollamt kann beim Erlöschen der Erlaubnis eine angemessene Frist für die Räumung des Herstellungsbetriebs gewähren, wenn keine Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. 2Energieerzeugnisse, die sich zum Zeitpunkt des Erlöschens der Erlaubnis im Betrieb befinden, gelten als zum Zeitpunkt des Erlöschens in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen (§ 8 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes).





 

Frühere Fassungen von § 14 EnergieStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung sowie weiterer Verordnungen
vom 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 367
aktuell vorher 01.07.2021 (20.08.2021)Artikel 4 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 2 Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
vom 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
aktuell vorher 30.09.2011Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
vom 20.09.2011 BGBl. I S. 1890
aktuell vorher 01.04.2010Artikel 6 Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
aktuellvor 01.04.2010Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 EnergieStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 EnergieStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnergieStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 EnergieStV Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Lagererlaubnis (vom 01.07.2021)
... dem bereits eine Verbrauchsteuernummer als Inhaber eines Herstellungsbetriebs erteilt wurde ( § 14 Absatz 1a ), 2. die Lagerstätten nach § 7 Absatz 6 des Gesetzes und 3. der ... erteilt wurde. (2) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend. Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 7 ... gilt § 14 Absatz 1b entsprechend. Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 7  ...
§ 21 EnergieStV Zugelassener Einlagerer, Erlaubnis und Pflichten (vom 01.07.2021)
... oder elektronisch. (2) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend. Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 6 ... gilt § 14 Absatz 1b entsprechend. Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 6 entsprechend. Daneben erlischt die Erlaubnis auch durch Erlöschen der Erlaubnis ...
§ 26 EnergieStV Registrierter Empfänger (vom 01.07.2021)
... verbunden werden. (3a) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend. (4) Der registrierte Empfänger hat Aufzeichnungen ... schriftlich anzuzeigen. (7) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 6 entsprechend. (8) Wer als registrierter Empfänger im Einzelfall ...
§ 27 EnergieStV Registrierter Versender (vom 13.02.2023)
... verbunden werden. (3a) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend. (4) Die Erlaubnis als registrierter Versender gilt nicht ... schriftlich anzuzeigen. (7) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 6  ...
§ 38 EnergieStV Zertifizierter Empfänger (vom 13.02.2023)
... verbunden werden. (4) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend. (5) Beabsichtigt der zertifizierte Empfänger ... schriftlich anzuzeigen. (10) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 6 entsprechend. (11) Wer als zertifizierter Empfänger im Einzelfall ...
§ 38a EnergieStV Zertifizierter Versender (vom 13.02.2023)
... versehen werden. (4) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend. (5) Beabsichtigt ein zertifizierter Versender zusätzlich ... schriftlich anzuzeigen. (9) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 6 entsprechend. (10) Wer als zertifizierter Versender im Einzelfall ...
§ 42 EnergieStV Versandhandel (vom 13.02.2023)
... anzuzeigen. (8) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend. Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 6 ... gilt § 14 Absatz 1b entsprechend. Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 6  ...
§ 49 EnergieStV Spülvorgänge und sonstige Vermischungen (vom 01.07.2021)
... Energieerzeugnisse Aufzeichnungen zu führen. § 7 Absatz 2 Satz 6 und 7 und § 14 Absatz 1b gelten entsprechend. (2) Auf Antrag des Verwenders kann das Hauptzollamt ... und eine andere Verwendung oder die Abgabe des Gemisches nicht zu befürchten ist. § 14 Absatz 1b gilt entsprechend. (3) Heizöladditive der Position 3811 der Kombinierten ...
§ 57 EnergieStV Bezug und Abgabe von steuerfreien Energieerzeugnissen (vom 13.02.2023)
... je nach Wahl des Erlaubnisinhabers als aus einem der Gemischanteile stammend behandelt. § 14 Absatz 1b gilt entsprechend. (9) Für die Verteilung von steuerfreien Energieerzeugnissen ...
§ 66 EnergieStV Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis (vom 01.07.2021)
... verbunden werden. (2) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend. Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 7 ... gilt § 14 Absatz 1b entsprechend. Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 7  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 1 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... dem bereits eine Verbrauchsteuernummer als Inhaber eines Herstellungsbetriebs erteilt wurde ( § 14 Absatz 1a ), 2. die Lagerstätten nach § 7 Absatz 6 des Gesetzes und 3. der ... Die Steueranmeldungen nach § 8 Absatz 3 und 4, § 9 Absatz 2, § 9a Absatz 5, § 14 Absatz 7 Satz 1 , § 15 Absatz 5, § 16 Absatz 3, § 22 Absatz 2 Satz 3 und § 23 Absatz 6 des ...

Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Artikel 6 5. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... Anwendung der Absätze 1 und 2 eine Erweiterung der Erlaubnis." 11. § 14 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ... Lagers bereits eine Verbrauchsteuernummer als Inhaber eines Herstellungsbetriebs erteilt (§ 14 Absatz 1a), gilt diese Verbrauchsteuernummer auch für ihn als Inhaber des Lagers." ... schriftlich anzuzeigen. (7) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 und 4 sinngemäß. (8) Wer als registrierter Empfänger im ... schriftlich anzuzeigen. (7) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 und 4 sinngemäß." 23. Vor § 28 wird folgende ... die Sicherheitsleistung gilt § 29, für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 und 4 sinngemäß. (4) Der Beauftragte hat ein Belegheft zu ...

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 4 7. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... und Erlöschen der Zulassung und der Bewilligung". c) Die Angaben zu den §§ 14 und 18 werden wie folgt gefasst: „§ 14 Erteilung, Überprüfung ... c) Die Angaben zu den §§ 14 und 18 werden wie folgt gefasst: „ § 14 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Herstellererlaubnis § 18 ... die Zwischenüberschrift wie folgt gefasst: „Zu den §§ 8, 9, 9a, 14 , 16, 18c, 22 und 23 des Gesetzes". e) Nach § 23a wird folgende ... Zwischenüberschrift eingefügt: „Zu den §§ 8, 9, 9a, 14 , 15, 16, 17, 18, 18a, 20, 21, 22, 23, 30, 33, 34, 36, 37, 39, 40, 42, 43 und 44 des Gesetzes und ... jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder deren Abweisung." 11. § 14 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 14 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Herstellererlaubnis". b) ... wie folgt gefasst: „(2) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend. Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 7 ... Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend. Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 7 entsprechend." 14. § 19 wird wie folgt geändert: a) In ... wird wie folgt gefasst: „Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend. Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 6 ... Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend. Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 6 entsprechend." b) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:  ... die Zwischenüberschrift wie folgt gefasst: „Zu den §§ 8, 9, 9a, 14 , 16, 18c, 22 und 23 des Gesetzes". 19. In § 23a werden die Wörter ... folgende Zwischenüberschrift eingefügt: „Zu den §§ 8, 9, 9a, 14 , 15, 16, 17, 18, 18a, 20, 21, 22, 23, 30, 33, 34, 36, 37, 39, 40, 42, 43 und 44 des Gesetzes und ... 3a eingefügt: „(3a) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend." d) In Absatz 7 werden die Wörter „§ 14 Absatz 2 ... § 14 Absatz 1b entsprechend." d) In Absatz 7 werden die Wörter „ § 14 Absatz 2 und 4 sinngemäß" durch die Wörter „§ 14 Absatz 2 bis 6 ... „§ 14 Absatz 2 und 4 sinngemäß" durch die Wörter „ § 14 Absatz 2 bis 6 entsprechend" ersetzt. 23. § 27 wird wie folgt ... 3a eingefügt: „(3a) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend." e) Absatz 4 wird wie folgt ... ersetzt. f) In Absatz 7 werden die Wörter „ § 14 Absatz 2 und 4" durch die Wörter „§ 14 Absatz 2 bis 6" ersetzt.  ... Absatz 7 werden die Wörter „§ 14 Absatz 2 und 4" durch die Wörter „ § 14 Absatz 2 bis 6" ersetzt. 24. § 28 wird wie folgt ... verbunden werden. (4) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend. (5) Beabsichtigt der zertifizierte Empfänger zusätzlich zu den ... schriftlich anzuzeigen. (10) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 6 entsprechend. (11) Wer als zertifizierter Empfänger im Einzelfall ... versehen werden. (4) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend. (5) Beabsichtigt ein zertifizierter Versender zusätzlich zu den ... schriftlich anzuzeigen. (9) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 6 entsprechend. (10) Wer als zertifizierter Versender im Einzelfall Energieerzeugnisse ... schriftlich anzuzeigen. (8) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend. Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 6 ... Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend. Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 6 entsprechend." 47. Nach § 42 wird die Zwischenüberschrift wie folgt ... Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Absatz 2 Satz 6 und 7 und § 14 Absatz 1b gelten entsprechend." b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:  ... b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „ § 14 Absatz 1b gilt entsprechend." c) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 7 Abs. 2 ... b) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt: „ § 14 Absatz 1b gilt entsprechend." c) Absatz 10 wird wie folgt ... wie folgt gefasst: „(2) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend. Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 7 ... Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend. Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 7 entsprechend." 58. In § 70 Nummer 1 werden die ...

Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Artikel 1 EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... „Verordnung vom 7. April 2010 (BGBl. I S. 399)" ersetzt. 9. § 14 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Die Erlaubnis kann mit ...

Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung sowie weiterer Verordnungen
V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 367
Artikel 3 EnSTransVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... durch das Wort „Personenvereinigung" ersetzt. 6. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 7 werden nach dem Wort ...

Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
Artikel 2 VStDÜVEV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 1 Satz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1 , § 18 Absatz 1 Satz 1, § 21 Absatz 1 Satz 5, § 26 Absatz 3 Satz 1, § 27 Absatz ...